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- ZMR 2009, 456Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2009, Seite: 456
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Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil13.02.2009
Pflege des Gartens durch Mieter umfasst keine BaumfällarbeitenBeseitigung umsturzgefährdeter Bäume als Gefahrenquelle kann nicht als Teil ordentlicher regelmäßiger Gartenpflege auf die vom Mieter zu tragenden Betriebskosten umgelegt werden
Die Verpflichtung zur Pflege des Gartens im Rahmen eines Mietvertrages bedeutet nicht, dass der Vermieter die Kosten für schwere Arbeiten wie das Fällen oder den Rückschnitt von Bäumen über die Betriebskosten vom Mieter zurückholen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße hervor.
Im zugrunde liegenden Fall forderte eine Vermieterin die Kostenerstattung für Baumfällarbeiten und das Zurückschneiden eines Laubbaumes von ihrer Mieterin. Sie meinte, diese Kosten auf die Betriebskosten umlegen zu können. Laut Mietvertrag und einem später hinzugefügten Zusatz zum Mietvertrag habe sich die Mieterin zur Gartenpflege verpflichtet und hinsichtlich der Geratenpflege der Betriebskostenverordnung unterworfen. Die an der Grundstücksgrenze gewachsenen Nadelbäume hätten gefällt werden müssen, da deren Wurzeln bereits begonnen hatten, die Gehwegplatten zu heben und zudem umsturzgefährdet gewesen seien. Der Rückschnitt des Laubbaumes wurde nötig, da seit 29 Jahren keine derartigen Pflegearbeiten mehr stattgefunden hätten. Das Fällen und der Abtransport kranker oder morscher Bäume, so die Vermieterin, gehöre zu den umlagefähigen Betriebskosten, da sie im Rahmen der Gartenpflege stattfinden würde, zu der die Mieterin verpflichtet sei. Laut der Mieterin fielen die angeführten Maßnahmen jedoch nicht unter die geschuldete normale Gartenpflege.
Baumfällarbeiten fallen nicht unter die einfachen Gartenpflegearbeiten
Die Klage hatte laut Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße keine Aussicht auf Erfolg, da die angeführten Maßnahmen nicht auf die Betriebskosten umlagefähig seien. Unter den Gartenpflegearbeiten seien einfache Tätigkeiten wie Mähen, Jäten oder Umgraben zu verstehen, nicht aber Baumschnitt, da hierfür besondere Fachkenntnisse nötig wären. Dies erfordere einen besonderen Zeit- und Kostenaufwand und sei vom Vermieter auszuführen. Da die Fäll- und Rückschnittmaßnahmen im vorliegenden Fall jahrzehntelang nicht durchgeführt worden seien, handele es sich nicht mehr um regelmäßig entstehende vom Mieter zu tragenden Kosten, sondern um eine Instandsetzung im Sinne einer Grundüberholung, deren Kosten vom Vermieter getragen werden müssten. Die Vermieterin im vorliegenden Fall habe im Sinne der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht ordnungsgemäß gehandelt. Die Beseitigung der umsturzgefährdeten Bäume als Gefahrenquelle könne jedoch nicht als Teil ordentlicher regelmäßiger Gartenpflege und laufend ausgeführter Unterhaltung des Gartens angesehen werden und demnach nicht auf die Betriebskosten umgelegt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße (vt/st)
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