18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 17598

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Urteil02.11.2004Landgericht Frankfurt am Main2/11 S 64/04
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2005, 663Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2005, Seite: 663
  • NZM 2005, 338Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 338
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Landgericht Frankfurt am Main Urteil02.11.2004

Mietver­tragliche Übernahme der Gartenpflege durch Mieter unter Bezugnahme auf § 2 Nr. 10 BetrKV begründet Pflicht zum Beschneiden von Bäumen und Sträuchern, Neuanlegung von Rasenflächen sowie Fällen kranker bzw. morscher Bäume und SträucherFehlende Gartenpflege durch Mieter berechtigt Vermieter zur Beauftragung einer Fachfirma auf Kosten des Mieters

Hat ein Mieter durch den Mietvertrag die Pflicht zur Vornahme der Gartenpflege übernommen und verweist die entsprechende Regelung im Mietvertrag auf § 2 Nr. 10 BetrKV, so umfasst die vorzunehmende Gartenpflege auch das Beschneiden von Bäumen und Sträuchern, die Neuanlegung von Rasenflächen sowie das Fällen kranker bzw. morscher Bäume und Sträucher. Kommt der Mieter dieser Pflicht nicht nach, kann der Vermieter auf Kosten der Mieter eine Fachfirma mit der Durchführung der Gartenpflege beauftragen. Dies hat das Landgericht Frankfurt a.M. entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Durch Mietvertrag wurden die Mieter dazu verpflichtet die Gartenpflege zu übernehmen. Die entsprechende Regelung im Mietvertrag verwies auf § 2 Nr. 10 BetrKV. Nachdem die Mieter ihrer Pflicht zur Vornahme von Gartenarbeiten nicht nachgekommen waren, beauftragte der Vermieter eine Fachfirma mit den Arbeiten. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte er von den Mietern ersetzt. Diese weigerten sich jedoch zu zahlen. Ihrer Meinung nach seien sie nämlich nicht dazu verpflichtet gewesen Bäume und Sträucher zu schneiden, zu fällen und zu roden. Der Fall landete schließlich vor Gericht.

Anspruch auf Erstattung der Garten­pfle­ge­kosten bestand

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten des Vermieters. Dieser habe einen Anspruch auf Erstattung der durch die Beauftragung der Fachfirma entstandenen Garten­pfle­ge­kosten gehabt. Der Vermieter sei berechtigt gewesen die Fachfirma zu beauftragen, da die Mieter ihrer vertraglichen Pflicht zur Durchführung der Gartenpflege nicht nachgekommen waren.

Pflicht zum Beschneiden von Bäumen und Sträuchern, Neuanlegung von Rasenflächen sowie Fällen kranker bzw. morscher Bäume und Sträucher bestand

Es sei nach Ansicht des Landgerichts unzutreffend gewesen, dass die Mieter nur zu einfachen Gartenarbeiten verpflichtet waren. Denn nach § 2 Nr. 10 BetrKV gehören zu den "Kosten der Gartenpflege" die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Darunter fallen das Beschneiden von Bäumen und Sträuchern, die Neuanlegung von Rasenflächen sowie das Fällen kranker bzw. morscher Bäume und Sträucher. Der Vermieter habe daher die vorgenommenen Arbeiten als eine ordnungsgemäße Gartenpflege qualifizieren dürfen.

Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/NJW-RR 2005, 663/rb)

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