24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 13596

Drucken
Beschluss29.09.2008BundesgerichtshofVIII ZR 124/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2009, 115Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 115
  • NZM 2009, 27Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 27
  • WuM 2009, 41Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 41
  • ZMR 2009, 188Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2009, Seite: 188
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Starnberg, Urteil26.06.2007, 4 C 2145/06
  • Landgericht München II, Urteil12.02.2008, 12 S 3615/07
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss29.09.2008

Vermieter kann die Garten­pfle­ge­kosten nicht über die Neben­kosten­abrechnung umlegen, wenn der Mieter vertraglich zur Gartenpflege verpflichtet istGartenpflege fällt laut Mietvertrag nicht in Zuständigkeits­bereich des Vermieters

Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Gartenpflege nach und bestehen auch sonst keine Gründe für den Vermieter, Garten­pflege­maßnahmen durchführen zu lassen, so hat dieser keinen Anspruch auf Umlage der entstandenen Kosten über die Mietnebenkosten­abrechnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im vorliegenden Fall nahm ein Vermieter Baumfäl­l­a­r­beiten vor, obwohl die Gartenpflege laut Mietvertrag Sache des Mieters gewesen wäre. Anschließend wollte er die für diese Pflegemaßnahme aufgewendeten Kosten über die Umlage als Nebenkosten vom Mieter einholen.

Es lagen keine Voraussetzungen für Vornahme der Gartenpflege durch Vermieter vor

Der Bundes­ge­richtshof stellte fest, dass die Kosten der Baumfällung nicht umlagefähig gewesen seien. Laut Mietvertrag sei die Durchführung der Gartenpflege ausschließlich dem Mieter auf seine Kosten übertragen worden. Damit fehlte es dem Vermieter an einer Zuständigkeit für die von ihm vorgenommenen Pflegemaßnahmen, so dass eine Umlage der entstandenen Kosten als Nebenkosten auch nicht möglich gewesen sei. Wäre der Mieter seiner Pflicht zur Gartenpflege nicht nachgekommen, so hätte er damit eine Voraussetzung für eine Ersatzvornahme geschaffen und damit einen Anspruch des Vermieters auf Koste­n­er­stattung begründet. Diese Voraussetzung habe das Gericht jedoch nicht feststellen können. Auch das Vorliegen der Notwendigkeit einer unauf­schiebbaren Maßnahme zur Gefahrenabwehr, beispielsweise aufgrund herabstürzender Äste, sei nicht ersichtlich gewesen. Somit habe keinerlei Rechtsanspruch auf Umlage der entstandenen Kosten über die Mietnebenkosten bestanden.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss13596

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI