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- GE 2009, 115Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2009, Seite: 115
- NZM 2009, 27Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 27
- WuM 2009, 41Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2009, Seite: 41
- ZMR 2009, 188Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2009, Seite: 188
- Amtsgericht Starnberg, Urteil26.06.2007, 4 C 2145/06
- Landgericht München II, Urteil12.02.2008, 12 S 3615/07
Bundesgerichtshof Beschluss29.09.2008
Vermieter kann die Gartenpflegekosten nicht über die Nebenkostenabrechnung umlegen, wenn der Mieter vertraglich zur Gartenpflege verpflichtet istGartenpflege fällt laut Mietvertrag nicht in Zuständigkeitsbereich des Vermieters
Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Gartenpflege nach und bestehen auch sonst keine Gründe für den Vermieter, Gartenpflegemaßnahmen durchführen zu lassen, so hat dieser keinen Anspruch auf Umlage der entstandenen Kosten über die Mietnebenkostenabrechnung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im vorliegenden Fall nahm ein Vermieter Baumfällarbeiten vor, obwohl die Gartenpflege laut Mietvertrag Sache des Mieters gewesen wäre. Anschließend wollte er die für diese Pflegemaßnahme aufgewendeten Kosten über die Umlage als Nebenkosten vom Mieter einholen.
Es lagen keine Voraussetzungen für Vornahme der Gartenpflege durch Vermieter vor
Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass die Kosten der Baumfällung nicht umlagefähig gewesen seien. Laut Mietvertrag sei die Durchführung der Gartenpflege ausschließlich dem Mieter auf seine Kosten übertragen worden. Damit fehlte es dem Vermieter an einer Zuständigkeit für die von ihm vorgenommenen Pflegemaßnahmen, so dass eine Umlage der entstandenen Kosten als Nebenkosten auch nicht möglich gewesen sei. Wäre der Mieter seiner Pflicht zur Gartenpflege nicht nachgekommen, so hätte er damit eine Voraussetzung für eine Ersatzvornahme geschaffen und damit einen Anspruch des Vermieters auf Kostenerstattung begründet. Diese Voraussetzung habe das Gericht jedoch nicht feststellen können. Auch das Vorliegen der Notwendigkeit einer unaufschiebbaren Maßnahme zur Gefahrenabwehr, beispielsweise aufgrund herabstürzender Äste, sei nicht ersichtlich gewesen. Somit habe keinerlei Rechtsanspruch auf Umlage der entstandenen Kosten über die Mietnebenkosten bestanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)
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