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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 3054

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Urteil26.05.2004BundesgerichtshofVIII ZR 135/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DWW 2004, 224Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 2004, Seite: 224
  • GE 2004, 959Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2004, Seite: 959
  • NZM 2004, 545Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2004, Seite: 545
  • WuM 2004, 399Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2004, Seite: 399
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht München I, Urteil05.03.2003
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil26.05.2004

Kosten für Gartenpflege sind BetriebskostenGepflegter Garten verbessert die Wohn- und Lebensqualität

Der Vermieter kann, wenn dies im Mietvertrag vorgesehen ist, die Kosten für die Gartenpflege von gemein­schaft­lichen Gartenflächen auf alle Mieter umlegen. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Im Fall hatten Mieter und Vermieter in einem Beiblatt zum Mietvertrag aufgelistet, welche Nebenkosten abgerechnet werden. Unter anderem fand sich in der Liste der Eintrag "Kosten für Gartenpflege". Mit der Begründung, er dürfe laut Mietvertrag die Gartenflächen gar nicht nutzen, wandte sich der Mieter gegen die Abrechnung dieser Kosten durch den Vermieter.

Vor dem Bundes­ge­richtshof hielt dieses Argument aber nicht Stand. Der BGH führte aus, dass es nicht darauf ankäme, ob der Mieter die Gartenflächen nutzen könne. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung im Mietvertrag sei er zu Tragung dieser Kosten verpflichtet. Kosten der Gartenpflege seien auch so genannte umlagefähige Betriebskosten (früher § 27 Abs. 1 II. Berech­nungs­ver­ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 in Verbindung mit Anl. 3 Nr. 10; seit 1. Januar 2004 § 2 Nr. 10 der Betrie­bs­kos­ten­ver­ordnung vom 25. November 2003).

Eine gepflegte (gemein­schaftliche) Gartenfläche verschönere ein Anwesen insgesamt und sei daher grundsätzlich geeignet, die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern. Diese gesteigerte Wohnqualität werde auch Mietern zuteil, die den Garten nicht nutzten oder nutzen könnten.

Quelle: ra-online

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