21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32167

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Urteil25.05.2022Amtsgericht Nürtingen17 C 3483/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2022, 474Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 474
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Amtsgericht Nürtingen Urteil25.05.2022

Mieter einer Eigen­tums­wohnung nur zu Gartenpflege für optisch durch Steinmauer abgegrenzten Garten verpflichtetPflicht zur Gartenpflege erstreckt sich nicht auf gesamten vom Sonder­nut­zungsrecht umfassten Garten

Gehört zu einer Eigen­tums­wohnung im Erdgeschoss ein optisch durch eine Steinmauer abgetrennter Garten, so erstreckt sich die mietver­tragliche Pflicht zur Gartenpflege nur auf diesen Teil, wenn die Gartenfläche im Mietvertrag nicht bestimmt ist. Dass vom Sonder­nut­zungsrecht des Vermieters noch ein größerer anliegender Garten umfasst ist, ist dabei unbeachtlich. Dies hat das Amtsgericht Nürtingen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer im Erdgeschoss gelegenen Eigen­tums­wohnung in Baden-Württemberg war vertraglich dazu verpflichtet, Garten­pfle­ge­ar­beiten auszuführen. Hinter der Terrasse der Wohnung befand sich ein großer Garten, der mit einer Natursteinmauer abgegrenzt war. Dahinter lag etwas erhöht ein weiterer Garten. Beide Gartenflächen waren vom Sonder­nut­zungsrecht des Vermieters umfasst, weshalb er meinte die Pflicht zur Gartenpflege beziehe sich auf beide Gartenflächen. Der Mietvertrag enthielt keine Bestimmung zur Gartenfläche. Da der Mieter seiner Pflicht zur Gartenpflege in den Jahren 2019 bis 2021 nicht nachkam, beauftragte der Vermieter einen Gärtner und klagte schließlich auf Erstattung der dadurch entstandenen Kosten.

Anspruch auf teilweisen Schadensersatz

Das Amtsgericht Nürtingen entschied teilweise zu Gunsten des Vermieters. Der Mieter habe nur die Kosten für die Pflege des Gartenteils zu tragen, der sich innerhalb der Steinmauer befindet. Nach dem Empfän­ger­ho­rizont sei mit dem Begriff "Gartenpflege" nicht geklärt, dass der Mieter den gesamten Garten zu pflegen hat. Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie hier - eine optische Trennung durch eine Stützmauer geschaffen ist.

Sonder­nut­zungsrecht an gesamter Gartenfläche unerheblich

Es sei nach Ansicht des Amtsgerichts unerheblich, dass sich das Sonder­nut­zungsrecht des Vermieters auf den gesamten Garten erstreckt. Zwar habe der Vermieter insoweit eine Pflicht zur Gartenpflege gegenüber den anderen Wohnungs­ei­gen­tümern. Dies habe aber keine automatisierte mietver­tragliche Auswirkung.

Quelle: Amtsgericht Nürtingen, ra-online (zt/WuM 2022, 474/rb)

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