Dokument-Nr. 28582
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- WuM 2020, 182Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2020, Seite: 182
Landgericht Köln Urteil19.01.2016
Mietvertragliche Pflicht zur "in Ordnung"-Haltung des Rasens gibt Mieter sehr breiten Ermessensspielraum bei der RasenpflegeVorliegen einer unklaren Regelung
Regelt ein Mietvertrag, dass der Rasen vom Mieter "in Ordnung" zu halten ist, so liegt eine unklare Regelung vor, die dem Mieter bei der Rasenpflege einen sehr breiten Ermessensspielraum einräumt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Vermieterin gegen die Mieter einer Wohnung auf Zahlung von Schadensersatz wegen mangelnder Pflege bzw. Beschädigung des Rasens. Die Vermieterin warf den Mietern vor, gegen ihre Pflicht aus dem Mietvertrag, die Gartenflächen auf eigene Rechnung "in Ordnung" zu halten, verstoßen zu haben.
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen mangelnder Rasenpflege
Das Landgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen einer mangelnden Rasenpflege oder eine Beschädigung des Rasens vor. Soweit nach dem Mietvertrag die Mieter die Gartenflächen "in Ordnung" zu halten haben, liege eine unklare Regelung vor. Durch die Formulierung werde nicht deutlich, was dies in Bezug auf den Rasen konkret heißen soll, ob damit nur regelmäßiges Mähen, Wässern oder Entfernen von Laub gemeint sei oder auch Düngen und sonstige Maßnahmen, um den Rasen in "satten Grün" und gutem Wuchse zu erhalten. Aufgrund der unklaren Formulierung stehe den Mietern eine sehr breite Spanne zum Umgang mit dem Rasen zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2020
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2020, 182/rb)
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