21.11.2024
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Landgericht Braunschweig Urteil05.02.2009

Mieter muss Gartenpflege nicht nach den Vorstellungen des Vermieters durchführenVermieter muss bei Gartenpflege großzügigen Spielraum gewähren

Wird in einem Mietvertrag lediglich die Gartenpflege als Pflicht des Mieters festgehalten und werden darüber hinaus keine weiteren konkreten Verpflichtungen genannt, so hat der Mieter lediglich einfache Tätigkeiten zu verrichten, die weder einen großen Kosten- und Zeitaufwand noch besondere Kenntnisse erfordern. Auch ist der Vermieter nicht weisungs­be­rechtigt, was die konkrete Ausgestaltung der Pflege betriff, solange der Garten nicht verwahrlost. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Braunschweig hervor.

Im vorliegenden Fall stritten Mieter und Vermieter über die Pflicht des Mieters, Gartenarbeiten durchzuführen. Bei Auszug übergaben die Mieter den Garten in einem nach ihrer Meinung angemessenen Zustand. Der Vermieter hatte jedoch seine eigenen Vorstellungen zum Erschei­nungsbild eines gepflegten Gartens und klagte deshalb vor Gericht.

Vermieter darf die Art der Gartenpflege nicht vorschreiben, solange keine Verwahrlosung droht

Nach Meinung des Landgerichts Braunschweig ergebe sich aus dem Mietvertrag keine Verpflichtung der Beklagten, die vom Vermieter im vorliegenden Fall eingeforderten Gartenarbeiten durchzuführen. Die Parteien hätten im Mietvertrag lediglich eine Vereinbarung darüber getroffen, dass die Mieter den Garten auf eigene Kosten zu pflegen hätten. Eine solche Vereinbarung verpflichte jedoch nur zu einfachen Pflegearbeiten. Dazu gehörten einfache Tätigkeiten, die weder eine besondere Fachkenntnis, noch einen besonderen Kostenaufwand erforderten. Ein Direktionsrecht stehe dem Vermieter nicht zu, solange keine Verwahrlosung des Gartens zu befürchten sei (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 07.10.2004 - I-10 U 70/04 - = OLG Düsseldorf WuM 2004, 603). Daher müsse den Beklagten im vorliegenden Fall ein großzügiger Spielraum zugestanden werden. Ein freies Wachstum der Büsche und Sträucher sei daher nicht zu beanstanden. Die Mieter hätten die überhängenden Büsche sogar zurück­ge­schnitten, um Schäden an den Pkws der Nachbarn zu vermeiden.

Demnach hatte das Gericht keinen Anlass zur Feststellung eines vertrags­widrigen Verhaltens der Mieter. Die Klage des Vermieters wurde abgewiesen.

Quelle: ra-online, Landgericht Braunschweig (vt/st)

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