Dokument-Nr. 17082
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- MDR 2014, 32Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 32
- NZM 2013, 701Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2013, Seite: 701
- NZV 2014, 273Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2014, Seite: 273
- Hauseigentümer muss Dritte nicht vor Dachlawinen schützenOberlandesgericht Hamm, Beschluss14.08.2012, I-9 U 119/12
- Dachlawinen: Befreiung des Dachs von Schnee durch Fachkräfte nur in Ausnahmefällen erforderlichOberlandesgericht Oldenburg, Urteil25.07.2012, 4 U 35/12
- Keine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern in Gebieten mit SchneearmutOberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss17.02.2012, I-24 U 217/11
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil06.06.2013
Dachlawine: Keine Verpflichtung des Hauseigentümers zur Installation von Schneefanggittern, Sperrung des Parkplatzes oder Aufstellen von Warnschildern in schneearmen GebietenKenntnis der Gefährdung begründet zudem Mitverschulden
In schneearmen Gebieten ist der Hauseigentümer zum Schutz vor Dachlawinen grundsätzlich nicht verpflichtet Schneefanggitter auf dem Dach zu installieren, den Parkplatz zu sperren oder Warnschilder aufzustellen. Zudem begründet die Kenntnis der Gefährdung durch Dachlawinen ein Mitverschulden des Geschädigten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Duisburg wurde durch eine Dachlawine das Fahrzeug des Mieters eines Parkplatzes beschädigt. Er klagte daraufhin gegen die Hauseigentümerin auf Zahlung von Schadenersatz.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Oberlandesgericht Duisburg entschied gegen den Mieter. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Da es sich in Duisburg um ein schneearmes Gebiet handele, sei die Hauseigentümerin nicht verpflichtet gewesen Schneefanggitter auf dem Dach zu installieren. Ebenso habe sie nicht den Parkplatz sperren oder Warnschilder aufstellen müssen. Denn die grundsätzliche Gefahr, dass sich Dachlawinen lösen können, habe dem Mieter bekannt sein müssen. Ein Warnschild hätte daher keinen zusätzlichen Informationswert gehabt.
Ausnahme bei außergewöhnlichen Umständen
Etwas anderes könne gelten, so das Oberlandesgericht weiter, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. Solche Umstände können etwa darin liegen, dass sich auf den Dächern wegen eines über mehreren Wochen anhaltenden starken Schneefalls meterhoher Schnee befindet oder sich das Haus an einer stark befahrenen Durchgangsstraße befindet (vgl. LG Bielefeld, Urt. v. 11.03.2011 - 8 O 310/10). In einem solchen Fall könne die Hauseigentümerin verpflichtet sein, sich über die Wetterentwicklung zu informieren und Maßnahmen zur Sicherung der auf den vermieteten Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge zu ergreifen.
Kenntnis von Gefährdung kann Mitverschulden begründen
Weiterhin gab das Oberlandesgericht zu bedenken, dass die Kenntnis des geschädigten Autobesitzers von den besonderen Witterungsverhältnissen und die konkrete Beschaffenheit des Gebäudes ein Mitverschulden begründen kann. Das Mitverschulden könne dabei so hoch sein, dass dahinter die Haftung des Hauseigentümers zurückfällt. Wer mit einer Dachlawine rechnen muss und dennoch sein Fahrzeug auf den gefährdeten Parkplatz abstellt, lasse die gebotene Sorgfalt außer Acht und handele auf eigenes Risiko. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müsse ein Verkehrssicherungspflichtiger Vorsorgemaßnahmen nur dann ergreifen, wenn die Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrsteilnehmern zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist und sich der Geschädigte deshalb darauf nicht einstellen konnte (BGH, Urt. v. 05.07.2012 - III ZR 240/11).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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