21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil06.06.2013

Dachlawine: Keine Verpflichtung des Hauseigentümers zur Installation von Schnee­fang­gittern, Sperrung des Parkplatzes oder Aufstellen von Warnschildern in schneearmen GebietenKenntnis der Gefährdung begründet zudem Mitverschulden

In schneearmen Gebieten ist der Hauseigentümer zum Schutz vor Dachlawinen grundsätzlich nicht verpflichtet Schnee­fang­gitter auf dem Dach zu installieren, den Parkplatz zu sperren oder Warnschilder aufzustellen. Zudem begründet die Kenntnis der Gefährdung durch Dachlawinen ein Mitverschulden des Geschädigten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Duisburg wurde durch eine Dachlawine das Fahrzeug des Mieters eines Parkplatzes beschädigt. Er klagte daraufhin gegen die Hausei­gen­tümerin auf Zahlung von Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlan­des­gericht Duisburg entschied gegen den Mieter. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Da es sich in Duisburg um ein schneearmes Gebiet handele, sei die Hausei­gen­tümerin nicht verpflichtet gewesen Schneefanggitter auf dem Dach zu installieren. Ebenso habe sie nicht den Parkplatz sperren oder Warnschilder aufstellen müssen. Denn die grundsätzliche Gefahr, dass sich Dachlawinen lösen können, habe dem Mieter bekannt sein müssen. Ein Warnschild hätte daher keinen zusätzlichen Infor­ma­ti­o­nswert gehabt.

Ausnahme bei außer­ge­wöhn­lichen Umständen

Etwas anderes könne gelten, so das Oberlan­des­gericht weiter, wenn außer­ge­wöhnliche Umstände vorliegen. Solche Umstände können etwa darin liegen, dass sich auf den Dächern wegen eines über mehreren Wochen anhaltenden starken Schneefalls meterhoher Schnee befindet oder sich das Haus an einer stark befahrenen Durch­gangs­straße befindet (vgl. LG Bielefeld, Urt. v. 11.03.2011 - 8 O 310/10). In einem solchen Fall könne die Hausei­gen­tümerin verpflichtet sein, sich über die Wetter­ent­wicklung zu informieren und Maßnahmen zur Sicherung der auf den vermieteten Parkplätzen abgestellten Fahrzeuge zu ergreifen.

Kenntnis von Gefährdung kann Mitverschulden begründen

Weiterhin gab das Oberlan­des­gericht zu bedenken, dass die Kenntnis des geschädigten Autobesitzers von den besonderen Witte­rungs­ver­hält­nissen und die konkrete Beschaffenheit des Gebäudes ein Mitverschulden begründen kann. Das Mitverschulden könne dabei so hoch sein, dass dahinter die Haftung des Hauseigentümers zurückfällt. Wer mit einer Dachlawine rechnen muss und dennoch sein Fahrzeug auf den gefährdeten Parkplatz abstellt, lasse die gebotene Sorgfalt außer Acht und handele auf eigenes Risiko. Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs müsse ein Verkehrs­si­che­rungs­pflichtiger Vorsor­ge­maß­nahmen nur dann ergreifen, wenn die Gefahrenquelle trotz Anwendung der von den Verkehrs­teil­nehmern zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar ist und sich der Geschädigte deshalb darauf nicht einstellen konnte (BGH, Urt. v. 05.07.2012 - III ZR 240/11).

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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