Im vorliegenden Fall kam es zum Schaden an einem Pkw, nachdem sich Schnee und Eis vom Dach eines Hauses gelöst hatten und auf die Fahrbahn und das vorbeifahrende Fahrzeug gestürzt waren. Der Halter des Fahrzeugs machte einen Gesamtschaden in Höhe von 5.180 Euro geltend, die er vom Besitzer des Hauses einklagte. Der Beklagte vertrat hingegen die Ansicht, dass eine Verkehrssicherungspflicht seinerseits nicht bestanden habe. Er sei nicht für das Räumen des Hausdachs verantwortlich.
Nach Entscheidung des Landgerichts Bielefeld habe der Kläger einen Anspruch auf Ersatz des ihm ergangenen materiellen Schadens in der geforderten Gesamthöhe von 5.180 Euro wegen schuldhafter Verletzung von Verkehrssicherungspflichten aus §§ 823 I, 249, 421 BGB. Der Anspruch lasse sich allerdings nicht daraus herleiten, dass keine Schneefanggitter angebracht gewesen seien. Die Ortssatzung sehe das Anbringen von Schneefanggittern nicht vor. Da bei der Beurteilung der Erforderlichkeit entsprechender Sicherungsmaßnahmen auf die örtlichen Gegebenheiten abzustellen sei, liege ein Pflichtverstoß des Hausbesitzers nicht vor.
Die Haftung erfolge im vorliegenden Fall jedoch daraus, dass der Beklagte die aufgrund der außergewöhnlichen Wetterverhältnisse zu jener Zeit gebotenen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz vor Dachlawinen schuldhaft nicht ergriffen habe. Die Pflicht, besondere Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, bestehe beim Vorliegen besonderer Umstände. Solche könnten nach der allgemeinen Schneelage des Ortes der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes und den konkreten Wetterverhältnissen und der Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs angenommen werden (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 18.06.2008, Az. 2 U 202/08; OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003, Az. 13 U 49/03). Die besondere Wetterlage sei dem Beklagten bekannt gewesen, da sie sogar Thema in den Medien gewesen sei und darüber hinaus ganz Deutschland betroffen habe. Die Neigung des Daches und die besondere Lage an einer vielbefahrenen Hauptverkehrsstraße hätten es nahelegen müssen, dass eine erhebliche Gefährdung für den öffentlichen Verkehrsraum bestanden habe. Damit habe der Hausbesitzer dafür sorgen müssen, dass von den Schneemassen auf dem Dach des Hauses keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgingen.
Die Beseitigung der Gefahr sei dem Hausbesitzer auch zuzumuten gewesen. Eine Befreiung des Daches von Eis und Schnee sei zwar nicht ganz einfach, und hätte wahrscheinlich auch nicht vom Hausbesitzer selbst vorgenommen werden können. Jedoch wäre es zumindest erforderlich gewesen, Fachpersonal mit dieser Aufgabe zu beauftragen.
Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers komme nicht in Betracht, da er den Unfall nicht hätte verhindern können, in dem er beispielsweise die Straße gemieden hätte. Er habe darauf vertrauen können, die Straße unbeschadet befahren zu können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2012
Quelle: Landgericht Bielefeld/ ra-online