21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Landgericht Bielefeld Urteil11.03.2011

Hausbesitzer haftet bei heftigem Schneefall für DachlawineDachlawine erfasst vorbeifahrenden Pkw und verursacht erheblichen Sachschaden

Legen die Umstände es nahe, dass eine Gefahr für Personen und Sachen durch mögliche abgehende Dachlawinen besteht, so ist der Besitzer eines Hauses dazu verpflichtet, diese Gefahr zu beseitigen. Besonders starker und andauernder Schneefall als auch die besondere straßennahe Lage des Hauses sind deutliche Hinweise darauf, dass eine erhöhte Achtsamkeit angebracht ist, um mögliche Unfälle zu vermeiden. Unternimmt der Verantwortliche jedoch nicht die erforderlichen Siche­rungs­maß­nahmen, haftet er für eventuelle Schäden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bielefeld hervor.

Im vorliegenden Fall kam es zum Schaden an einem Pkw, nachdem sich Schnee und Eis vom Dach eines Hauses gelöst hatten und auf die Fahrbahn und das vorbeifahrende Fahrzeug gestürzt waren. Der Halter des Fahrzeugs machte einen Gesamtschaden in Höhe von 5.180 Euro geltend, die er vom Besitzer des Hauses einklagte. Der Beklagte vertrat hingegen die Ansicht, dass eine Verkehrssicherungspflicht seinerseits nicht bestanden habe. Er sei nicht für das Räumen des Hausdachs verantwortlich.

Pflichtverstoß des Hausbesitzers besteht nicht aufgrund eines fehlenden Schnee­fang­gitters

Nach Entscheidung des Landgerichts Bielefeld habe der Kläger einen Anspruch auf Ersatz des ihm ergangenen materiellen Schadens in der geforderten Gesamthöhe von 5.180 Euro wegen schuldhafter Verletzung von Verkehrs­si­che­rungs­pflichten aus §§ 823 I, 249, 421 BGB. Der Anspruch lasse sich allerdings nicht daraus herleiten, dass keine Schnee­fang­gitter angebracht gewesen seien. Die Ortssatzung sehe das Anbringen von Schnee­fang­gittern nicht vor. Da bei der Beurteilung der Erfor­der­lichkeit entsprechender Sicherungsmaßnahmen auf die örtlichen Gegebenheiten abzustellen sei, liege ein Pflichtverstoß des Hausbesitzers nicht vor.

Pflicht zu besonderen Siche­rungs­maß­nahmen besteht beim Vorliegen besonderer Umstände

Die Haftung erfolge im vorliegenden Fall jedoch daraus, dass der Beklagte die aufgrund der außer­ge­wöhn­lichen Wetter­ver­hältnisse zu jener Zeit gebotenen Siche­rungs­maß­nahmen zum Schutz vor Dachlawinen schuldhaft nicht ergriffen habe. Die Pflicht, besondere Siche­rungs­maß­nahmen zu ergreifen, bestehe beim Vorliegen besonderer Umstände. Solche könnten nach der allgemeinen Schneelage des Ortes der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes und den konkreten Wetter­ver­hält­nissen und der Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs angenommen werden (vgl. Thüringer Oberlan­des­gericht, Urteil vom 18.06.2008, Az. 2 U 202/08; OLG Hamm, Urteil vom 23.07.2003, Az. 13 U 49/03). Die besondere Wetterlage sei dem Beklagten bekannt gewesen, da sie sogar Thema in den Medien gewesen sei und darüber hinaus ganz Deutschland betroffen habe. Die Neigung des Daches und die besondere Lage an einer vielbefahrenen Haupt­ver­kehr­s­straße hätten es nahelegen müssen, dass eine erhebliche Gefährdung für den öffentlichen Verkehrsraum bestanden habe. Damit habe der Hausbesitzer dafür sorgen müssen, dass von den Schneemassen auf dem Dach des Hauses keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgingen.

Beseitigung der Gefahr war Hausbesitzer auch zuzumuten

Die Beseitigung der Gefahr sei dem Hausbesitzer auch zuzumuten gewesen. Eine Befreiung des Daches von Eis und Schnee sei zwar nicht ganz einfach, und hätte wahrscheinlich auch nicht vom Hausbesitzer selbst vorgenommen werden können. Jedoch wäre es zumindest erforderlich gewesen, Fachpersonal mit dieser Aufgabe zu beauftragen.

Kein Mitverschulden des Klägers

Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers komme nicht in Betracht, da er den Unfall nicht hätte verhindern können, in dem er beispielsweise die Straße gemieden hätte. Er habe darauf vertrauen können, die Straße unbeschadet befahren zu können.

Quelle: Landgericht Bielefeld/ ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13115

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI