21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Landgericht Wuppertal Urteil11.01.2012

Hauseigentümer haftet für vom Dach herun­ter­fa­llende EiszapfenEiszapfen sind gemäß städtischer Straßenordnung durch Hauseigentümer von Dachkanten zu entfernen

Hauseigentümer, die im Winter Schneeüberhänge und Eiszapfen nicht von ihrer Dachkante entfernen, können zum Schadensersatz verpflichtet sein, wenn es durch die herabfallenden Überhänge und Eiszapfen zu Schäden an fremdem Eigentum kommt. Dies entschied das Landgericht Wuppertal.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wuppertaler Hausei­gen­tümerin entgegen einer entsprechenden Verpflichtung in § 7 der städtischen Straßenordnung, einer ordnungs­be­hörd­lichen Verordnung, weder die Eiszapfen von der Dachkante ihres Hauses entfernt noch den Gefahrenbereich unterhalb des Daches abgesperrt.

Herabfallende Eiszapfen beschädigen geparktes Fahrzeug

Am 9. Dezember 2010 fielen Eiszapfen herab und beschädigten einen parkenden Pkw. An diesem entstand ein Sachschaden von 2.200,42 Euro netto.

Amtsgericht weist Klage ab – Landgericht verpflichtet Hauseigentümer zur Zahlung des gesamten Schadensbetrags

Das Amtsgericht Wuppertal hatte die Schaden­s­er­satzklage des Eigentümers des beschädigten Wagens mit dem Argument abgewiesen, für Dachlawinen hafteten Hauseigentümer in als schneearm geltenden Regionen im Allgemeinen nicht. Da auf den beschädigten Pkw aber keine Dachlawine abgegangen war, sondern nach der Straßenordnung zu beseitigende Eiszapfen herabgefallen waren, folgte das Landgericht Wuppertal diesem Argument in ihrer Berufungs­ent­scheidung, die auf die Berufung des Klägers zu treffen war, nicht. Sie verurteilte die Beklagte zum Ersatz des gesamten dem Kläger entstandenen Schadens.

Quelle: Landgericht Wuppertal/ra-online

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