03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Landgericht Magdeburg Urteil10.11.2010

Dachlawine beschädigt Auto – Hauseigentümer haftet zu 50 %Auch bei Abwesenheit muss Hausbesitzer erforderliche Maßnahmen bei Schnee organisieren

Ein Hauseigentümer ist in üblicherweise schneearmen Gebieten nicht dazu verpflichtet, Schnee­fang­gitter an seinem Haus zu befestigen. Er muss jedoch zur Erfüllung seiner Verkehrs­si­che­rungs­pflicht alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Gefährdung durch Dachlawinen möglichst zu verhindern. Kommt es dennoch dazu, dass ein vor dem Haus parkendes Auto durch herabstürzende Schneemassen beschädigt wird, haftet der Hauseigentümer zu 50 %. Jedoch ist es auch einem Autofahrer zumutbar, bei erkennbar untypischen Schneemengen auf einem Hausdach, sein Auto an einer ungefährlichen Stelle zu parken. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger seinen Toyota am 19. Januar 2010 in Haldensleben auf der Strasse geparkt. Der Januar 2010 war außergewöhnlich schneereich. Eine Schneelawine von einem Fachwerkhaus mit steil angewinkeltem Dach, ohne Schneefanggitter stürzte auf den PKW und verursachte einen Schaden von rund 6.000 Euro, den der Kläger geltend macht.

Hausbesitzerin haftet zu 50 % für entstandenen Schaden

Das Landgericht Magdeburg gelangte zu der Überzeugung, dass die Hausbesitzerin nur 50 % des entstandenen Schadens bezahlen muss. Sie haftet grundsätzlich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenlage schafft, muss alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Gefährdung möglichst zu verhindern.

Bei ungewöhnlicher Schnee­wet­terlage muss vor Dachlawinen gewarnt werden

Zwar kann in schneearmen Gebieten wie in Haldensleben nicht verlangt werden, dass Schnee­fang­gitter angebracht werden, jedoch muss jedenfalls bei einer ungewöhnlichen Schnee­wet­terlage vor Dachlawinen gewarnt werden, damit sich Benutzer der Strasse hierauf einstellen können.

Fahrzeug­be­sitzer ist Parken an einer ungefährlichen Stelle zumutbar

Allerdings hat auch der PKW Besitzer mit dazu beigetragen, dass der Schaden entstanden ist. Auch er kannte die bereits länger andauernde Wetterlage mit erheblichen Schneemengen. Zudem wohnte er in einem Haus schräg gegenüber, so dass für ihn auch erkennbar war, wie steil das Dach ist und dass kein Schnee­fang­gitter vorhanden ist. Dem Fahrzeug­be­sitzer war es daher zuzumuten, an einer ungefährlichen Stelle zu parken. So ist dem Besitzer des Toyota der Vorwurf des Mitverschuldens zu machen, den das Gericht mit 50 % bewertet hat.

Unübliche Schneesituation nicht plötzlich aufgetreten

Die Hausei­gen­tümerin kann sich nicht damit entlasten, dass sie ihren Sitz in Magdeburg und nicht in Haldensleben hat. Wer für ein Haus verantwortlich ist muss die erforderlichen Maßnahmen auch dann organisieren, wenn er nicht vor Ort ist. Der Schneefall ist auch nicht plötzlich aufgetreten, sondern die für die Region unübliche Schneesituation, bestand bereits seit längerer Zeit.

Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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