Dokument-Nr. 11037
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- Dachlawinen – Nicht immer muss Hausbesitzer haftenAmtsgericht München, Urteil13.03.2009, 132 C 11208/08
- Neigungswinkel des Hausdachs von über 50 Grad: Hotel haftet für Schäden durch herabstürzende DachlawinenOberlandesgericht Dresden, Urteil17.07.1996, 8 U 696/96
- Haftung für durch Dachlawinen verursachte Schäden an einem PkwLandgericht Neuruppin, Urteil11.11.2004, 4 S 142/04
Landgericht Magdeburg Urteil10.11.2010
Dachlawine beschädigt Auto – Hauseigentümer haftet zu 50 %Auch bei Abwesenheit muss Hausbesitzer erforderliche Maßnahmen bei Schnee organisieren
Ein Hauseigentümer ist in üblicherweise schneearmen Gebieten nicht dazu verpflichtet, Schneefanggitter an seinem Haus zu befestigen. Er muss jedoch zur Erfüllung seiner Verkehrssicherungspflicht alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Gefährdung durch Dachlawinen möglichst zu verhindern. Kommt es dennoch dazu, dass ein vor dem Haus parkendes Auto durch herabstürzende Schneemassen beschädigt wird, haftet der Hauseigentümer zu 50 %. Jedoch ist es auch einem Autofahrer zumutbar, bei erkennbar untypischen Schneemengen auf einem Hausdach, sein Auto an einer ungefährlichen Stelle zu parken. Dies entschied das Landgericht Magdeburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger seinen Toyota am 19. Januar 2010 in Haldensleben auf der Strasse geparkt. Der Januar 2010 war außergewöhnlich schneereich. Eine Schneelawine von einem Fachwerkhaus mit steil angewinkeltem Dach, ohne Schneefanggitter stürzte auf den PKW und verursachte einen Schaden von rund 6.000 Euro, den der Kläger geltend macht.
Hausbesitzerin haftet zu 50 % für entstandenen Schaden
Das Landgericht Magdeburg gelangte zu der Überzeugung, dass die Hausbesitzerin nur 50 % des entstandenen Schadens bezahlen muss. Sie haftet grundsätzlich wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenlage schafft, muss alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um die Gefährdung möglichst zu verhindern.
Bei ungewöhnlicher Schneewetterlage muss vor Dachlawinen gewarnt werden
Zwar kann in schneearmen Gebieten wie in Haldensleben nicht verlangt werden, dass Schneefanggitter angebracht werden, jedoch muss jedenfalls bei einer ungewöhnlichen Schneewetterlage vor Dachlawinen gewarnt werden, damit sich Benutzer der Strasse hierauf einstellen können.
Fahrzeugbesitzer ist Parken an einer ungefährlichen Stelle zumutbar
Allerdings hat auch der PKW Besitzer mit dazu beigetragen, dass der Schaden entstanden ist. Auch er kannte die bereits länger andauernde Wetterlage mit erheblichen Schneemengen. Zudem wohnte er in einem Haus schräg gegenüber, so dass für ihn auch erkennbar war, wie steil das Dach ist und dass kein Schneefanggitter vorhanden ist. Dem Fahrzeugbesitzer war es daher zuzumuten, an einer ungefährlichen Stelle zu parken. So ist dem Besitzer des Toyota der Vorwurf des Mitverschuldens zu machen, den das Gericht mit 50 % bewertet hat.
Unübliche Schneesituation nicht plötzlich aufgetreten
Die Hauseigentümerin kann sich nicht damit entlasten, dass sie ihren Sitz in Magdeburg und nicht in Haldensleben hat. Wer für ein Haus verantwortlich ist muss die erforderlichen Maßnahmen auch dann organisieren, wenn er nicht vor Ort ist. Der Schneefall ist auch nicht plötzlich aufgetreten, sondern die für die Region unübliche Schneesituation, bestand bereits seit längerer Zeit.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2011
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online
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