Dokument-Nr. 14908
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- IMR 2012, 468Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 468
- MDR 2012, 633Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 633
- NJW-RR 2012, 780Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 780
- NZM 2012, 533Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2012, Seite: 533
- VersR 2012, 732Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2012, Seite: 732
- WuM 2012, 606Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2012, Seite: 606
Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss17.02.2012
Keine Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern in Gebieten mit SchneearmutVermieter trifft keine Schadenersatzpflicht wegen Beschädigung eines Fahrzeugs
Ist durch eine Dachlawine der PKW des Mieters eines Stellplatzes beschädigt worden, so haftet der Vermieter nicht für den entstandenen Schaden wegen Unterlassen des Anbringens eines Schneefanggitters. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde das Fahrzeug des Mieters eines Stellplatzes in Wuppertal aufgrund einer Dachlawine im Dezember 2010 beschädigt. Der Mieter verlangte daraufhin von der Vermieterin die Leistung von Schadenersatz. Er war der Meinung, sie hätte ein Schneefanggitter anbringen müssen. Tatsächlich befand sich auf der Dachfläche über dem Hauseingang ein Schneefanggitter. Oberhalb der Stellplätze befanden sich hingegen keine Schutzgitter. Das Landgericht Wuppertal wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Mieters.
Verpflichtung zum Anbringen eines Schneefanggitters bestand nicht
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Vermieterin. Es habe keine Verpflichtung zur Anbringung eines Schneefanggitters bestanden, um damit die auf den vermieteten Stellplätzen stehenden PKW vor Dachlawinen zu schützen. Zwar treffe dem Vermieter grundsätzlich die mietvertragliche Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass der Mieter nicht geschädigt werde. Im Rahmen dieser Pflicht sei die Vermieterin hingegen nicht gehalten gewesen, oberhalb der Stellplätze am Dach ein Schutzgitter anzubringen.
Zu treffende Schutzmaßnahmen richten sich nach der Ortsüblichkeit
Ein Hauseigentümer müsse nach Ansicht des Oberlandesgerichts nur bei besonderen Umständen Schutzmaßnahmen, gegen die durch den Schnee verursachte Gefahr, treffen. Bei der Beurteilung dessen, sei auf die ortsüblichen Gegebenheiten abzustellen. Fehle es an der allgemeinen Üblichkeit, so stelle es keinen Pflichtenverstoß dar, wenn entsprechende Schutzmaßnahmen fehlen. So sei der Fall hier gewesen. Schneefanggitter auf Dächern in Wuppertal seien nicht ortsüblich. Es sei daher vielmehr Aufgabe eines jeden, sich selbst vor solchen Gefahren zu schützen.
Schneelage erforderte keine Schutzgitter
Des Weiteren habe die allgemeine Schneelage in Wuppertal keine Sicherungsmaßnahmen erfordert, so das Oberlandesgericht weiter. Solche können zwar nach der allgemeinen Schneelage des Ortes sowie der Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, den konkreten Schneeverhältnissen und der Art und des Umfangs des gefährdeten Verkehrs erforderlich sein (vgl. OLG Dresden, Urt. v. 17.07.1996 - 8 U 696/96). Wuppertal gehöre aber zur Schneelastzone 1 und daher zu den Gebieten die deutschlandweit die geringsten Schneefälle zu verzeichnen habe.
Anbringen von Gittern am Hauseingang begründet keine allgemeine Pflicht
Der Umstand, dass die Vermieterin ein Schneefanggitter am Hauseingang angebracht hatte, habe nicht zu der Verpflichtung geführt, dass sie die gesamte Dachfläche in dieser Weise gestalten müsse. Sie sei insofern überobligatorisch tätig geworden, das heißt sie habe etwas getan, zu das sie nicht verpflichtet gewesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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