18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 14893

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss14.08.2012

Hauseigentümer muss Dritte nicht vor Dachlawinen schützenOrdnungs­be­hördliche Verordnung oder Ortssatzung schreibt keine Siche­rungs­maß­nahmen gegen Dachlawinen vor

Die Eigentümerin eines in Bielefeld gelegenen Hauses ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Dritte vor Dachlawinen zu schützen. Vorsor­ge­maß­nahmen sind nicht geboten. Einer Warnung von Seiten der Eigentümerin bedarf es nicht. Mit diesem rechtlichen Hinweisen hat das Oberlan­des­ge­richts Hamm einen Kläger zur Rücknahme seiner Berufung gegen das klageabweisende erstin­sta­nzliche Urteil des Landgerichts Bielefeld veranlasst.

In dem zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger sein Fahrzeug am 27. Dezember 2010 auf einem Einstellplatz abgestellt, der auf einem an das Hausgrundstück der Beklagten angrenzenden Grundstück liegt. Dort wurde es durch vom Dach des Hauses der Beklagten herabstürzende Schneemassen beschädigt. Den Ersatz seines mit über 6.800 Euro bezifferten Schadens hatte die Beklagte abgelehnt.

Beklagte hat Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht verletzt

Nach der Auffassung des Oberlan­des­ge­richts Hamm zu Recht. Eine ordnungs­be­hördliche Verordnung oder Ortssatzung der Stadt Bielefeld schreibe den Hauseigentümern Bielefelds keine Sicherungsmaßnahmen gegen Dachlawinen vor. Ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht habe die Beklagte ebenfalls nicht verletzt. Einem Hauseigentümer obliege es grundsätzlich nicht, Dritte vor Dachlawinen zu schützen.

Gefahrenlage war für aufmerksamen Verkehrs­teil­nehmer rechtzeitig erkennbar

Zu speziellen Siche­rungs­maß­nahmen sei er nur dann verpflichtet, wenn besondere Umstände vorlägen, wie die allgemeine Schneelage des Ortes, eine besondere Beschaffenheit und Lage des Gebäudes, allgemein ortsübliche Siche­rungs­vor­keh­rungen, die konkreten Schnee­ver­hältnisse oder Art und Umfang des gefährdeten Verkehrs. Derartige besondere Umstände seien im Schadensfall nicht festzustellen. Vor möglichen Dachlawinen habe die Eigentümerin auch nicht warnen müssen, weil diese Gefahrenlage für den aufmerksamen Verkehrs­teil­nehmer rechtzeitig erkennbar gewesen sei.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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