Dokument-Nr. 14759
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- ZMR 2014, 756Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 756
- Schneefanggitter nicht vorgeschrieben – Grundstückseigentümer haftet nicht für Schäden durch herabstürzende DachlawinenAmtsgericht München, Urteil16.06.2011, 275 C 7022/11
- Hausbesitzer haftet bei heftigem Schneefall für DachlawineLandgericht Bielefeld, Urteil11.03.2011, 8 O 310/10
- Dachlawine beschädigt Auto – Hauseigentümer haftet zu 50 %Landgericht Magdeburg, Urteil10.11.2010, 5 O 833/10
Amtsgericht München Urteil29.12.2011
Schaden durch Dachlawine: Vermieter kann Verkehrssicherungspflicht auf Hausmieter übertragenAG München verneint rechtliche Bedenken bei formularmäßiger Übertragung der Verkehrssicherungspflichten bei Vermietung eines Hauses
Der Vermieter kann die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht auf seinen Mieter übertragen, zumindest wenn es sich bei dem Mietobjekt um ein Haus handelt. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall fuhr an einem Vormittag im März 2010 ein Bekannter einer Mieterin einer Doppelhaushälfte mit deren 7-er BMW aus der Garage in Richtung Toreinfahrt. In diesem Moment lösten sich Eis- und Schneemassen vom Dachbereich oberhalb des Hauseingangs und fielen auf das Dach des Fahrzeugs. Dieses wurde großflächig eingedellt und auch der Kotflügel rechts vorne wurde noch beschädigt.
Mieterin rügt Verletzung der Verkehrssicherungspflichten seitens des Vermieters
Den Schaden in Höhe von 2.753 Euro wollte die Mieterin von ihrem Vermieter ersetzt bekommen. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er habe das Dach nicht mit Schneefanggittern versehen, es auch nicht von Schnee und Eis geräumt und keine Warnschilder aufgestellt.
Vermieter hat Verkehrssicherungspflicht auf Mieter übertragen
Der Vermieter weigerte sich jedoch zu bezahlen. Im Mietvertrag sei die Verkehrssicherungspflicht auf die Mieterin übertragen worden.
Mietvertrag sieht Übernahme sämtlicher öffentlich-rechtlicher Pflichten und privatrechtlicher Verkehrssicherungspflichten durch Mieter vor
Die Mieterin erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Der Eigentümer der Doppelhaushälfte habe die grundsätzlich ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht wirksam auf seine Mieterin übertragen. Nach dem Mietvertrag übernähmen die Mieter sämtliche dem Vermieter und Hauseigentümer obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten und privatrechtlichen Verkehrssicherungspflichten. Diese formularmäßige Übertragung begegne jedenfalls bei der Vermietung eines Hauses keinen rechtlichen Bedenken. Anders als der Mieter einer Wohnung habe nämlich der Mieter eines Hauses die vollständige alleinige Sachherrschaft über die Mietsache, so dass die Übertragung ihn nicht benachteilige.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
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