18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Amtsgericht München Urteil29.12.2011

Schaden durch Dachlawine: Vermieter kann Verkehrs­sicherungs­pflicht auf Hausmieter übertragenAG München verneint rechtliche Bedenken bei formularmäßiger Übertragung der Verkehrs­sicherungs­pflichten bei Vermietung eines Hauses

Der Vermieter kann die ihm obliegende Verkehrs­sicherungs­pflicht auf seinen Mieter übertragen, zumindest wenn es sich bei dem Mietobjekt um ein Haus handelt. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Fall fuhr an einem Vormittag im März 2010 ein Bekannter einer Mieterin einer Doppel­haus­hälfte mit deren 7-er BMW aus der Garage in Richtung Toreinfahrt. In diesem Moment lösten sich Eis- und Schneemassen vom Dachbereich oberhalb des Hauseingangs und fielen auf das Dach des Fahrzeugs. Dieses wurde großflächig eingedellt und auch der Kotflügel rechts vorne wurde noch beschädigt.

Mieterin rügt Verletzung der Verkehrs­si­che­rungs­pflichten seitens des Vermieters

Den Schaden in Höhe von 2.753 Euro wollte die Mieterin von ihrem Vermieter ersetzt bekommen. Schließlich habe dieser seine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Er habe das Dach nicht mit Schnee­fang­gittern versehen, es auch nicht von Schnee und Eis geräumt und keine Warnschilder aufgestellt.

Vermieter hat Verkehrs­si­che­rungs­pflicht auf Mieter übertragen

Der Vermieter weigerte sich jedoch zu bezahlen. Im Mietvertrag sei die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht auf die Mieterin übertragen worden.

Mietvertrag sieht Übernahme sämtlicher öffentlich-rechtlicher Pflichten und privat­recht­licher Verkehrs­si­che­rungs­pflichten durch Mieter vor

Die Mieterin erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies die Klage jedoch ab. Der Eigentümer der Doppel­haus­hälfte habe die grundsätzlich ihm obliegende Verkehrs­si­che­rungs­pflicht wirksam auf seine Mieterin übertragen. Nach dem Mietvertrag übernähmen die Mieter sämtliche dem Vermieter und Hauseigentümer obliegenden öffentlich-rechtlichen Pflichten und privat­recht­lichen Verkehrs­si­che­rungs­pflichten. Diese formularmäßige Übertragung begegne jedenfalls bei der Vermietung eines Hauses keinen rechtlichen Bedenken. Anders als der Mieter einer Wohnung habe nämlich der Mieter eines Hauses die vollständige alleinige Sachherrschaft über die Mietsache, so dass die Übertragung ihn nicht benachteilige.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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