21.11.2024
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Oberlandesgericht Dresden Urteil29.09.2011

Bearbei­tungs­ge­bühren bei Verbrau­cher­krediten unzulässigOLG Dresden rügt unangemessene und unzulässige Benachteiligung von Kunden

Die Klausel einer Sparkasse, von Privatkunden eine Bearbei­tungs­gebühr von 2 % für Privatkredite zu verlangen, benachteiligt die Kunden unangemessen und ist daher unzulässig. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Dresden.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine Verbrau­cher­schut­z­or­ga­ni­sation eine Sparkasse wegen der Benutzung einer AGB-Klausel, die ihr die Berechnung von Bearbei­tungs­ge­bühren (2 % vom ursprünglichen Kreditbetrag) für Privatkredite erlaubte, auf Unterlassung verklagt. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.

Streit­ge­gen­ständliche Klausel stellt keine Bestimmung der Vergütung für zu erbringende Hauptleistung, sondern Preis­ne­be­n­abrede dar

Das Oberlan­des­gericht Dresden wies die Berufung der Sparkasse zurück. Die angegriffene Bestimmung unterläge der Inhalts­kon­trolle nach § 307 BGB. Es handele sich bei der streit­ge­gen­ständ­lichen Klausel nicht um die Bestimmung der Vergütung für die zu erbringende Hauptleistung (Darle­hens­ge­währung), sondern um eine Preis­ne­be­n­abrede. Kosten für die Bearbeitung, beispielsweise für die Bonitätsprüfung, fielen bereits für die Prüfung beim Darlehensgeber an, ob überhaupt ein Darlehen geschlossen werden solle. Die Prüfung, ob ein Vertrag geschlossen werde, liege aber allein im Interesse der Bank. Der Kredit­ver­trags­schluss liege zwar auch im Interesse des Kunden. Dies führe aber nicht dazu, dass die Prüfung in seinem Interesse erfolge. Insbesondere die Bonitätsprüfung erfolge grundsätzlich nur im Interesse des Kreditinstituts sowie im Interesse der Sicherheit des Bankensystems, nicht jedoch im Kundeninteresse. Diese Kosten entstünden unabhängig davon, ob überhaupt ein Kreditvertrag geschlossen würde. Damit stünden sie aber gerade nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit denjenigen, die beim Darlehensgeber für die Überlassung des Darle­hens­ka­pitals anfielen. Die Sparkasse erhebe auch ausdrücklich eine Bearbei­tungs­gebühr und brächte damit selbst zum Ausdruck, dass ihr diese Kosten nicht für die Überlassung des Darle­hens­ka­pitals, sondern nur – laufzei­t­u­n­ab­hängig – für den Abschluss des Darle­hens­ver­trages entstehen.

Hinweis:

Die Sparkasse hat ihre Revision zurückgenommen. Das Urteil des Oberlan­des­ge­richts Dresden ist somit rechtskräftig. Offensichtlich hatte die Sparkasse sich kaum Chancen vor dem Bundes­ge­richtshof ausgerechnet und wollte eine dortige Entscheidung vermeiden. Dies dürfte daher als Eingeständnis der Kredit­wirt­schaft angesehen werden, dass Bearbei­tungs­ge­bühren bei Privatkrediten unzulässig sind.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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