15.11.2024
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Sie sehen einen Gerichtshammer, der auf verschiedenen Geldscheinen liegt.

Dokument-Nr. 11758

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Urteil07.06.2011BundesgerichtshofXI ZR 388/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BGHZ 190, 66Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 190, Seite: 66
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Vorinstanzen:
  • Landgericht Ravensburg, Urteil25.03.2010, 2 O 117/09
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil21.10.2010, 2 U 30/10
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil07.06.2011

BGH: Bankklausel über Zahlung einer monatlichen Konto­füh­rungs­gebühr für Darlehenskonto unwirksamBank erbringt für Konto­füh­rungs­gebühr keine Sonderleistung – Darlehenskonto dient ausschließlich Abrech­nungs­zwecken der Bank

Die Klausel über die Zahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos in Allgemeinen Geschäfts­bedingungen einer Bank ist unwirksam. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist ein Verbrau­cher­schutz­verband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Die Beklagte ist eine Bank.

Bank verlangt monatlichen Gebühr für Führung des Darlehenskontos

Die Beklagte verwendet gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Bedingungen für Darle­hens­verträge eine Klausel, durch welche sie sich beim Abschluss von Darle­hens­ver­trägen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen lässt.

Bank erbringt für vereinnahmte Konto­füh­rungs­gebühr keine Sonderleistung

Der Kläger ist der Ansicht, diese Klausel sei wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB* unwirksam. Er nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, die Verwendung der Klausel gegenüber Privatkunden zu unterlassen bzw. sich bei der Abwicklung bestehender Verträge mit Privatkunden nicht hierauf zu berufen. Zur Begründung führt er unter anderem an, die Beklagte erbringe für die vereinnahmte Konto­füh­rungs­gebühr keine Sonderleistung, sondern genüge mit der Führung des Darlehenskontos lediglich ihrer Rechnungs­le­gungs­pflicht, die eingehenden Darlehensraten ordnungsgemäß zu verbuchen und den Kunden darüber zu informieren. Diese Leistung schulde sie bereits aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten, weshalb sie hierfür kein Entgelt verlangen könne.

Angegriffene Klausel hält gerichtlicher Inhalts­kon­trolle nicht stand

Der Bundes­ge­richtshof hat der Unter­las­sungsklage, die in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben war, auf die Revision des Klägers stattgegeben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die angegriffene Klausel halte der gerichtlichen Inhalts­kon­trolle nicht stand.

Konto­füh­rungs­gebühr dient nicht Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung

Entgegen der Auffassung des Berufungs­ge­richts handele es sich bei der streitigen Gebührenklausel nicht um eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB* der Inhalts­kon­trolle von vornherein entzogene Preisklausel. Eine solche liege nach ständiger höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung nur vor, wenn die betreffende Gebühr den Preis für eine vom Klausel­ver­wender angebotene vertragliche Leistung festlege. Davon könne hier jedoch keine Rede sein. Die Konto­füh­rungs­gebühr diene nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank. Diese führe das Darlehenskonto vielmehr ausschließlich zu eigenen buchhal­te­rischen bzw. Abrech­nungs­zwecken. Der Bankkunde hingegen, der seine regelmäßigen Zahlungs­pflichten üblicherweise dem Kreditvertrag oder einem eigenständigen Zins- und Tilgungsplan entnehmen könne, sei auf die Führung eines gesonderten Darlehenskontos durch das Kreditinstitut im Regelfall nicht angewiesen. Etwas anderes folge vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte ihren Kunden am Ende eines Kalenderjahres eine Zins- und Salden­be­stä­tigung zur Vorlage bei der Finanz­ver­waltung erteile. Hiermit lasse sich die angegriffene Gebühr allein schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Beklagte nach dem eindeutigen Wortlaut der streitigen Klausel das Entgelt nicht für die Erteilung der Jahres­be­schei­nigung, sondern ausdrücklich zur Abgeltung der Kontoführung erhebe.

Entgelt benachteiligt Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen

Der hiernach eröffneten Inhalts­kon­trolle halte die Klausel nicht stand. Klauseln, die es einem Kreditinstitut ermöglichen, Entgelte für Tätigkeiten zu erheben, die es - wie hier - im eigenen Interesse erbringt, halten nach ständiger Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs der Inhalts­kon­trolle nach § 307 Abs. 1 BGB* nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweichen, nicht vereinbar sind und die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Soweit in einzelnen Vorschriften des Preis­ord­nungs­rechts auch die Behandlung von Kontoführungsgebühren geregelt wird, folgt hieraus nichts anderes. Denn diese Vorschriften betreffen allein die formelle Art und Weise der Preisangabe im Verkehr, nicht aber die materielle Zulässigkeit einzelner Preis­be­standteile.

* § 307 BGB

Erläuterungen

Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder

2. wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, durch die von Rechts­vor­schriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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