21.11.2024
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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil08.02.2011

"Kontoführungs­gebühren für Darlehens­konten 12 Euro pro Jahr" – Bankklausel gegenüber Verbrauchern unwirksamAllgemeine Betriebskosten und Verwal­tungs­auf­wen­dungen müssen vom Kreditinstitut aus den Kreditzinsen gedeckt werden

Die Verwendung einer Klausel, nach der die Bank "Konto­füh­rungs­ge­bühren für Darlehenskonten" erhebt, muss gegenüber den Verbrauchern unterlassen werden. Die Klausel benachteiligt den Verbraucher in unzulässiger Weise, weil ein Entgelt von ihm verlangt wird, obwohl die Tätigkeit (Entgegennahme von Zins- und Tilgungs­zah­lungen, Zahlungs­über­wa­chungen) allein im Interesse der Bank liegt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Im vorliegenden Fall hat die Schutz­ge­mein­schaft Bankkunden e.V. beim Landgericht Karlsruhe gegen die Sparkasse im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung der Verwendung der genannten Klausel beantragt. Das Landgericht Karlsruhe hat dem Antrag stattgegeben, da diese Klausel den Verbraucher in unangemessener Weise benachteilige.

Klausel aus Preis- und Leistungs­ver­zeichnis unterliegt der Inhalts­kon­trolle für Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB

Die Berufung der Sparkasse zum Oberlan­des­gericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Bei dieser Klausel aus dem Preis- und Leistungs­ver­zeichnis der Sparkasse handelt es sich um eine Allgemeine Geschäfts­be­dingung im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Da es sich nicht um eine Preis­ver­ein­barung handelt, sondern um eine Preis­ne­be­n­abrede, unterliegt sie der Inhalts­kon­trolle für Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Klausel benachteiligt private Darlehensnehmer

Die Klausel hält dieser Kontrolle nicht stand. Sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar und benachteiligt private Darlehensnehmer (Verbraucher) in unangemessener Weise.

Entgeltklausel nicht mit gesetzlichen Regelungen vereinbar

Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofs, dass Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergü­tungs­an­spruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann. Zur streitigen Klausel gibt es bisher keine Entscheidung des Bundes­ge­richtshofes.

Art und Weise der Kontoführung ist Sache der Bank

Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB ist der Darlehensnehmer aufgrund des Darle­hens­ver­trages verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darle­hens­kapital zurück­zu­er­statten. In welcher Weise der Darlehensgeber - hier die Sparkasse - die Zinszahlung und die Rückführung des Darlehens überwachen will und in welcher Art und Weise er die Zahlungen des Darle­hens­nehmers verbucht, ist seine Sache. Um Zahlungen eindeutig zuordnen zu können, wird die Sparkasse regelmäßig für das Darlehen eine Kontonummer vergeben und damit ein Konto einrichten müssen. Ein Entgelt für diese ausschließlich in ihrem Eigeninteresse liegende Kontoführung darf sie aber vom Darlehensnehmer nicht verlangen und deshalb eine Konto­füh­rungs­gebühr auch nicht in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen festlegen.

Verdeckte Verteuerung des Kredites

Das Verlangen zusätzlicher Kontoführungsgebühren führt nämlich zu einer verdeckten Verteuerung der Kredite durch die Abwälzung von anteiligen allgemeinen Betriebskosten und Verwal­tungs­auf­wen­dungen, die das Kreditinstitut aus den Kreditzinsen decken muss.

Zusätzlicher Jahres­kon­to­auszug kein Argument für streitige Klausel

Soweit die Sparkasse argumentiert, sie stelle dem Kunden zum Jahresende einen Jahres­kon­to­auszug zur Verfügung, wird diese zusätzliche Serviceleistung für den Kunden nicht durch die streitige Klausel abgedeckt. Denn nach dieser berechnet die Sparkasse ein Entgelt für die laufende Kontoführung, die Erstellung eines Jahres­kon­to­auszuges mit einer Zusam­men­stellung aller im Laufe des Jahres auf diesem Konto eingegangenen Zahlungen und der Mitteilung des aktuellen Darle­hens­standes wird nach dem Wortlaut der Klausel - "Kontoführung" - gerade nicht erfasst.

§ 305 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet:

Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertrags­be­din­gungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.

§ 307 Abs. 1 BGB lautet:

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treue und Glauben unangemessen beteiligen.

§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB lautet:

Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist ...

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

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