03.12.2024
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Dokument-Nr. 11598

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Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil03.05.2011

OLG Karlsruhe: Banken dürfen keine Bearbei­tungs­gebühr für Anschaf­fungs­da­rlehen erhebenBankklausel wird Trans­pa­renzgebot nicht gerecht und ist daher unwirksam

Die Verwendung einer Bankklausel in einem Preis- und Leistungs­ver­zeichnis, nach der bei Anschaf­fungs­da­rlehen eine Bearbei­tungs­gebühr von 2 % aus dem Darlehensbetrag, mindestens jedoch 50 Euro von der Bank erhoben werden, ist gegenüber Verbrauchern unwirksam. Dies entschied das Oberver­wal­tungs­gericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Schutz­ge­mein­schaft für Bankkunden e.V. beim Landgericht Karlsruhe von der beklagten Bank im Wege der Klage die Unterlassung der Verwendung einer Bankklausel verlangt, nach der bei Anschaf­fungs­da­rlehen eine Bearbei­tungs­gebühr von 2 % aus dem Darlehensbetrag, mindestens jedoch 50 Euro von der Bank erhoben werden. Das Landgericht Karlsruhe hat der Klage stattgegeben und die beklagte Bank zur Unterlassung der Verwendung dieser Klausel verurteilt.

Klausel lässt Kunden über konkreten Zeitpunkt einer entstehenden Bearbei­tungs­gebühr im Ungewissen

Die Berufung der Bank zum Oberlan­des­gericht Karlsruhe blieb ohne Erfolg. Bei dem auf eine Vielzahl von Einzelverträgen anwendbaren Preis- und Leistungs­ver­zeichnis einer Bank handle es sich um Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen (AGB) im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), die einer rechtlichen Kontrolle unterlägen. Die Klausel werde schon dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gerecht und sei deshalb unwirksam. Das Trans­pa­renzgebot halte den Verwender von AGB dazu an, Rechte und Pflichten seines Vertrags­partners möglichst klar und durchschaubar darzustellen und die wirtschaft­lichen Nachteile einer Regelung für die Gegenseite so deutlich zu machen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Dabei sei im Verbandsprozess von der „kunden­feind­lichsten“ Auslegung einer angegriffenen Klausel auszugehen. Hier sei fraglich, was unter einem Anschaf­fungs­da­rlehen zu verstehen sei. Die Klausel lasse den Kunden auch im Ungewissen, zu welchem konkreten Zeitpunkt die Bearbei­tungs­gebühr entstehe, es sei nicht erkennbar, dass die Bearbei­tungs­gebühr nur im Erfolgsfall anfalle. Es bleibe auch unklar, ob die Gebühr bei Auszahlung des Darlehens einbehalten werde, in welcher Weise sie zu zahlen sei, wie sie sonst verrechnet werde, ob und gegebenenfalls wie bei vorzeitiger Vertrags­be­en­digung eine Erstattung erfolge. Aus der Sicht eines durch­schnitt­lichen Verbrauchers werde nicht deutlich, dass die Bearbei­tungs­gebühr für Anschaf­fungs­da­rlehen nur beim tatsächlichen Abschluss gelten solle, weil sie ganz überwiegend Aufwand abgelte, der unabhängig von einem späteren Vertrags­ab­schluss bereits im Vorfeld entstehe, wie beispielsweise die Bonitätsprüfung. Außerdem sei die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweiche, nicht vereinbar und benachteilige den Bankkunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Verwal­tungs­aufwand dient ausschließlich den Vermö­gen­s­in­teressen der Bank und stellt keine Dienstleistung für den Kunden dar

Nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, der gesetzlichen Regelung zum Darle­hens­vertrag, sei der Darlehensnehmer verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darle­hens­kapital zurückzuzahlen. Eine Bearbei­tungs­gebühr als Pauschalbetrag gehöre nicht zu den im Gesetz vorgesehenen Hauptleistungen für die Überlassung des Kapitals. Vielmehr ergänze sie die gesetzliche Regelung und solle Verwaltungs- und Bearbei­tungs­aufwand der Bank abgelten, was keine dem Vertragspartner vertraglich geschuldete Leistung der Beklagten sei. Der Verwal­tungs­aufwand der Bank, also etwa die Prüfung der Bonität des Kreditnehmers oder vor Vertrags­ab­schluss eine Beratung darüber, ob der Kunde sich ein Darlehen überhaupt leisten könne und wenn ja, welche Ratenhöhe sich für ihn empfehle, stelle aber keine Dienstleistung für den Kunden dar, sondern diene vielmehr den Vermö­gen­s­in­teressen der Bank, die spätere Forde­rungs­ausfälle vermeiden wolle. Nach der Rechtsprechung sei es aber unzulässig, für Arbeiten in AGB ein Entgelt zu bestimmen, wenn diese keine Dienst­leis­tungen für den Kunden darstellten, sondern vom Verwender im eigenen Interesse durchgeführt würden.

Preis­an­ga­ben­ver­ordnung trifft keine Aussage zu Abwälzung des Aufwands auf Kunden

Die Einwendung der Beklagten, dass die Bearbei­tungs­gebühr nach der Preis­an­ga­ben­ver­ordnung in den zu zahlenden Effektivzins einbezogen sei, greife nicht durch. Der Darlehensnehmer habe nämlich nicht den effektiven Jahreszins zu zahlen, sondern den vereinbarten Nominalzinssatz zu leisten, das Darle­hens­kapital zu tilgen sowie die etwaigen, im Darle­hens­vertrag wirksam vereinbarten sonstigen Gegenleistungen zu erbringen. Die Angabe des effektiven Jahreszinses diene nur dazu eine Vergleich­barkeit unter­schied­licher Darle­hens­an­gebote herzustellen und dem Kunden eine Information dafür zu geben, welches von mehreren Angeboten im Ergebnis das für ihn günstigste sei. Eine Aussage dazu, welcher Aufwand des Darlehensgebers in AGB auf den Kunden abgewälzt werden könne, treffe die Preis­an­ga­ben­ver­ordnung aber nicht. Der Senat hat die Revision für die Beklagte zugelassen, da der Bundes­ge­richtshof zu der streitigen Frage der Zulässigkeit von Bearbei­tungs­ge­bühren für Darle­hens­verträge, die im Preis- und Leistungs­ver­zeichnis einer Bank, mithin in AGB, festgelegt sind, noch keine grundsätzliche Entscheidung getroffen hat.

§ 488 Abs. 1 BGB Vertrags­ty­pische Pflichten beim Darle­hens­vertrag

Durch den Darle­hens­vertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurück­zu­er­statten.

§ 307 BGB Inhalts­kon­trolle

Abs. 1: Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Abs. 2: Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, nicht zu vereinbaren ist [...]

Quelle: Oberlandesgericht Karlruhe/ra-online

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