23.11.2024
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Oberlandesgericht Dresden Urteil26.05.2011

Entgelt­for­derung der Bank für Benach­rich­tigung über Ablehnung der Einlösung einer Einzugs­er­mäch­ti­gungs­last­schrift zulässigGebüh­re­n­er­hebung für Information über nicht gedeckte Lastschrift nicht zu beanstanden

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen einer Bank, die besagt, dass die Bank von ihren Kunden ein Entgelt für die Mitteilung verlangen darf, dass eine Einzugs­er­mäch­ti­gungs­last­schrift zu Lasten des Kundenkontos (z.B. mangels Kontodeckung) nicht einzulösen ist, ist letztlich nicht zu beanstanden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Dresden.

Bei dem in Deutschland weit verbreiteten Einzugs­er­mäch­ti­gungs­last­schrift­ver­fahren erteilt der Kunde seiner Bank keinen Auftrag, an einen Dritten Geld zu zahlen, sondern ermächtigt den Dritten (z.B. durch Unterschrift bei Kartenzahlung), diesen Betrag von seinem Konto abzubuchen. Erst im Nachgang genehmigt der Kunde die Lastschrift gegenüber seiner Bank, indem er ihr nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist widerspricht. Daneben existieren weitere Formen der Lastschrift, bei denen der Bankkunde - vermittelt über den Dritten, dessen Leistung oder Ware er bezahlen will - seine Bank mit der Zahlung beauftragt (Abbuchungs­auf­trags­last­schrift, SEPA-Lastschrift). Nach der Rechtsprechung des Bundes­ge­richtshofes war die jeweilige Bank verpflichtet, ihren Kunden kostenfrei darüber zu informieren, wenn sie eine Lastschrift nicht einlösen wollten.

Bank oder Sparkasse darf für entsprechende Mitteilung an Kunden Entgelt verlangen

Mit der europäischen Zahlungs­diens­te­richtlinie (Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. November 2007) sind unter anderem bestimmte Rechte und Pflichten der Banken und ihrer Kunden im Zusammenhang mit Lastschriften europaweit vereinheitlicht worden. Die Richtlinie ist in deutsches Recht umgesetzt worden. Für die Abbuchungs­auf­trags­last­schrift und die SEPA Lastschrift ergibt sich daraus, dass die Bank oder Sparkasse für eine entsprechende Mitteilung ein Entgelt verlangen kann. Die Richtlinie ist eine so genannte vollha­r­mo­ni­sierende Richtlinie, d.h. von ihr abweichende Regelungen dürfen nicht aufrecht­er­halten werden.

Besserstellung durch kostenfreie Information im Rahmen des Einzugs­er­mäch­ti­gungs­last­schrift­ver­fahrens nicht notwendig

Das Oberlan­des­ge­richte Dresden hat nun entschieden, dass die Sparkasse dies auch bei der Einzugs­er­mäch­ti­gungs­last­schrift vereinbaren darf. Dabei ist offen gelassen, ob aufgrund einer entsprechenden Anwendung der gesetzlichen Regelungen die beklagte Sparkasse als vertragliche Nebenpflicht ihren Kunden über die Nichteinlösung informieren muss und dann - ebenfalls in entsprechender Anwendung der gesetzlichen Vorschriften - ein Entgelt hierfür vereinbaren kann, oder aber ob im Hinblick darauf, dass die Richtlinie untersagt, in ihr nicht geregelte Pflichten anzuordnen oder beizubehalten, eine vertragliche Pflicht zu dieser Benach­rich­tigung nicht besteht und die Sparkasse daher, übernimmt sie eine solche Pflicht über ihre vertraglichen Verpflichtungen hinaus, hierfür dann auch ein Entgelt verlangen kann. Nach dieser Entscheidung besteht insoweit eine Besserstellung durch kostenfreie Information im Rahmen des Einzugs­er­mäch­ti­gungs­last­schrift­ver­fahrens nicht.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online

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