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Landgericht Dortmund Urteil25.05.2007

Pauschale in Höhe von 50 € für Bearbeitung von Rücklast­schriften ist unzulässigBearbei­tungs­gebühr für Privatkunden zu hoch

Eine Flugge­sell­schaft (hier: Germanwings) darf nicht pauschal für jede Rücklastschrift eine "Bearbei­tungs­gebühr" in Höhe von 50 € verlangen. Dies hat das Landgericht Dortmund auf eine Klage der Verbrau­cher­zentrale Nordrhein-Westfalen entschieden.

Sorgt der Kunde bei Nutzung des Lastschrift­ver­fahrens nicht dafür, dass sein Konto die erforderliche Deckung aufweist, muss er den entstandenen Schaden ersetzen. Insoweit kann auch vorab eine Pauschale vereinbart werden. Eine Regelung im "Kleingedruckten", nach der ein Kunde im Fall einer Rücklastschrift unabhängig vom jeweils entstandenen Schaden eine Bearbei­tungs­gebühr von 50 € pro Buchung bezahlen muss, ist nach der Entscheidung des Landgerichts aber zumindest gegenüber Privatkunden unzulässig.

Hoher manueller Aufwand

Germanwings begründet die horrende Strafe mit dem "hohen manuellen Aufwand", den die Unterbrechung der "automatischen Prozesse" zur Folge habe. Wegen Rücklast­schrif­ten­ent­gelten bei den beteiligten Banken sowie für Porto, Papier und Druck von Schreiben an die von den Rücklast­schriften betroffenen Kunden fielen insgesamt Kosten in Höhe von 12,33 EUR an. Drei Mitar­bei­te­rinnen seien mit der Bearbeitung befasst - und das bei "jährlichen Gehaltskosten von je 47.223 Euro zuzüglich einer Sachkos­ten­pau­schale". Jede Rücklastschrift verursache einen Arbeitsaufwand von 72 Minuten. Pro Rücklastschrift würden 40,15 EUR Personalkosten entstehen. Insgesamt ergebe sich mithin ein durch eine Rücklastschrift verursachter Schaden in Höhe von 52,48 EUR (12,33 EUR + 40,15 EUR), so dass nach Ansicht von Germanwings die Pauschale von 50,- EUR nicht überhöht sei.

Personalkosten dürfen nicht mitberechnet werden.

Das sah das Landgericht Dortmund anders. Die in der 50-EUR-Pauschale eingerechneten Personalkosten seien "nicht ersatzfähige Kosten". Denn "die Mühewaltung bei der Rechtswahrung" sei von Germanwings allein zu tragen. Der Aufwand, der durch eine Rücklastschrift entstehe, diene "letztlich der Durchsetzung der Ansprüche" des Billigfliegers "aufgrund des Beför­de­rungs­ver­trages". Mithin sei die Pauschale insgesamt als unwirksam anzusehen. Sie verstoße gegen § 309 Nr. 5 BGB.

Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB liege nämlich auch dann vor, wenn nicht entschä­di­gungs­pflichtige Positionen in den pauschalierten Schadensersatz einbezogen werden, so wie es hier mit den eingerechneten Personalkosten geschehen sei.

Quelle: ra-online

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