24.11.2024
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Bundesgerichtshof Urteil17.09.2009

Germanwings: Pauschale in Höhe von 50 Euro für Rücklastschrift nicht zulässigBearbei­tungs­gebühr kann nicht als Schadensersatz angesehen werden

Der Verwendung einer Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen, die eine Bearbei­tungs­gebühr von 50,00 € pro Buchung bei einer Rücklastschrift vorsieht, ist unwirksam. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die beklagte Germanwings GmbH verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beför­de­rungs­be­din­gungen, in denen es unter anderem heißt:

"4.5.2Das Beför­de­rungs­entgelt ist vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung per von uns akzeptierter Kreditkarte oder Bankeinzug zu entrichten. Sie erteilen uns dazu bei der Buchung des Fluges die Belas­tungs­er­mäch­tigung für Ihr Kredit­kar­tenkonto oder die Einzie­hungs­er­mäch­tigung für Ihr Bankkonto. …

4.5.3 Haben wir die von Ihnen gewählte Zahlungsart durch Buchungs­be­stä­tigung akzeptiert, gilt das Beför­de­rungs­entgelt solange als vorläufig entrichtet, bis wir feststellen oder begründeten Anlass zu der Annahme haben, dass …

(f)der von uns bei Ihrem Kreditkarten- oder Geldinstitut eingezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder dessen Rückzahlung auf sonstige Weise geltend gemacht wird. …

4.6.2Wenn einer der in Artikel 4.5.3. (a) bis (f) aufgeführten Fälle eintritt oder Sie eine Ihnen eingeräumte Zahlungsfrist nicht einhalten, haben wir das Recht, …

(e)in den in Artikel 4.5.3. (f) angeführten Fällen (Rückbelastungen) für unseren dadurch verursachten zusätzlichen Aufwand und die uns dadurch entstehenden Kosten von Ihnen eine Rückbe­las­tungs­pau­schale gemäß unserer Entgeltordnung (Artikel 17) zu verlangen, sofern Sie die Rückbelastung zu vertreten haben und uns nicht nachweisen, dass uns dadurch kein oder lediglich ein geringerer Schaden entstanden ist."

In der "Entgeltordnung" heißt es unter anderem:

"Bearbei­tungs­gebühr bei Rücklastschrift: € 50,00 pro Buchung"

Klausel ist unwirksam

Beide Vorinstanzen haben die Klausel zur Bearbei­tungs­gebühr für die Rücklastschrift für unwirksam gehalten. Dies hat der Bundes­ge­richtshof bestätigt und die Revision von Germanwings zurückgewiesen. Als pauschalierter Schadensersatz kann die Bearbei­tungs­gebühr deshalb nicht beansprucht werden, weil sie den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Schadensersatz kann nämlich nach dem Gesetz nur für die Kosten der Rücklastschrift selbst verlangt werden, nicht für etwaigen eigenen Aufwand der Beklagten in diesem Zusammenhang. Als Entgelt kann die Bearbei­tungs­gebühr ebenfalls nicht verlangt werden, weil sie nicht als Gegenleistung für Zusatz­leis­tungen vereinbart ist, die die Beklagte ihrem Kunden schuldete. Soweit die Beklagten den Kunden von der Rücklastschrift benachrichtigt, erfüllt sie allenfalls eine vertragliche Nebenpflicht aus der Lastschrift­abrede, für die sie keine besondere Vergütung beanspruchen kann. Soweit sie weitere Maßnahmen ergreift, etwa den Kunden auf eine "Watchlist" setzt, damit er nach Nachholung der Zahlung doch noch mitfliegen kann, ist dies weder vereinbart, noch ist die Bearbei­tungs­gebühr nach den Beför­de­rungs­be­din­gungen hierfür zu zahlen.

Quelle: ra-online, BGH

der Leitsatz

a) Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen eines Luftfahrt­un­ter­nehmens, die für den Fall einer Rücklastschrift eine Bearbei­tungs­gebühr von 50 Euro pro Buchung vorsieht, stellt eine nach § 309 Nr. 5 Alt. 1 Buchst. a BGB unwirksame Schaden­s­pau­scha­lierung dar. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde zur Entrichtung des Beför­de­rungs­entgelts eine Belas­tungs­er­mäch­tigung für ein Kredit­kar­tenkonto oder eine Einzugs­er­mäch­tigung für ein Bankkonto erteilen muss und andere Zahlungswege nach den vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen sind.

b) Eine derartige Klausel ist auch nicht als Preis­ne­be­n­abrede wirksam.

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