21.11.2024
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Dokument-Nr. 9609

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Oberlandesgericht Hamm Urteil21.09.2009

Bank darf keine Gebühren für geplatzten Scheck berechnen - Bankentgelt für Überziehung unzulässigKredi­tent­scheidung ist nicht entgeltfähig

Wenn eine Bank einen Scheck platzen lässt, darf sie dem Kunden dafür nicht auch noch Gebühren berechnen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Drei Euro verlangte die Sparkasse Dortmund für eine so genannte Überzie­hungs­be­a­r­beitung. Die fielen laut Preisliste stets an, wenn Schecks, Wechsel oder Lastschriften nicht eingelöst wurden, weil sie zu einer Überziehung des Kontos über den eingeräumten Verfü­gungs­rahmen hinaus geführt hätten. In dem Preis- und Leistungs­ver­zeichnis der Bank hieß es:

"Ziff. 3.3.1.7.: Einlösung nicht gedeckter Schecks, Wechsel und Lastschriften.

Ziff. 3.3.1.7.2.: Privat­gi­ro­konten: Kondition pro Überzie­hungs­be­a­r­beitung: 3,00 EUR"

Verbrau­cher­zentrale klagte

Auf Klage der Verbrau­cher­zentrale NRW urteilte das Oberlan­des­gericht Hamm, dass diese Klausel nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unzulässig sei. Gemäß §§ 1,3 Abs. 1 UKlaG dürfe die Sparkasse die Klausel nicht mehr weiter verwenden.

Allgemeine Geschäfts­be­din­gungen (AGB) unterliegen der Kontrolle

Die Bestimmungen aus dem Preis- und Leistungs­ver­zeichnis der Sparkasse unterliegen der Inhalts­kon­trolle nach § 307 BGB stellte das OLG Hamm fest. Solche (Preis-) Nebenabreden würden auch nicht durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der AGB-Kontrolle entzogen (BGH, Urteil v. 21.04.2009 - XI ZR 55/08 und XI ZR 78/08 -).

Kredi­tent­scheidung ist nicht entgeltfähig

Soweit die Bank tatsächlich eine Bearbeitung der eingehenden Aufträge vornehme, treffe sie eine Kredi­tent­scheidung, wenn der eingeräumte Verfü­gungs­rahmen nicht ausreiche. Eine solche Kredi­tent­scheidung sei jedoch nicht entgeltfähig, weil sie alleine im Interesse der Sparkasse Dortmund erfolge.

Revision zurückgenommen

Die Sparkasse Dortmund legte gegen diese Entscheidung zunächst Revision ein, die sie später aber zurücknahm. Somit ist der Spruch des Oberlan­des­ge­richts Hamm rechtskräftig.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (pt)

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