Dokument-Nr. 27061
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- Verschlechterung einer chronischen Erkrankung kann "unerwartete Erkrankung" im Sinn der Versicherungsbedingungen darstellenAmtsgericht München, Urteil30.08.2016, 159 C 5087/16
- Reiserücktrittsversicherung: Anspruch auf Versicherungsleistung besteht nur bei unerwartet schwerer ErkrankungAmtsgericht München, Urteil09.04.2010, 242 C 29669/09
Oberlandesgericht Celle Urteil03.12.2018
Eintrittspflicht der Reiserücktrittsversicherung bei nicht möglichem Reiseantritt wegen DurchfallsEntscheidend ist Zumutbarkeit des Reiseantritts und nicht technische Durchführbarkeit
Das Oberlandesgericht Celle hat entschieden, dass eine Reiserücktrittsversicherung eintrittspflichtig ist, wenn der Reisende kurz vor Urlaubsbeginn an Durchfall erkrankt und die Reise nicht antreten kann. Dabei kommt es nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung an. Entscheidend ist vielmehr, die Frage, ob eine Reise zumutbar ist. Wobei die Zumutbarkeit des Reiseantritts dabei nicht mit dessen technischer Durchführbarkeit verwechselt werden darf.
In der Reiserücktrittsversicherung liegt ein Versicherungsfall nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen u. a. dann vor, wenn die versicherte Person oder eine mitversicherte Risikoperson von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird. Um dies festzustellen, komme es laut Oberlandesgericht Celle nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung an. Entscheidend sei vielmehr das Vorliegen einer krankheitsbedingten Symptomatik, die den Antritt einer Flugreise unzumutbar erscheinen lasse. Dies sei der Fall, wenn eine Durchfallerkrankung erheblicher Ausprägung vorliege, die trotz Einnahme von Medikamenten fortbestand habe und den Betroffenen überfallartig und ohne Vorwarnung zwinge, vier- bis fünfmal am Tag in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufsuchen zu müssen.
Zumutbarkeit des Reiseantritts darf nicht mit dessen technischer Durchführbarkeit verwechselt werden
Der Betroffene könne nicht darauf verwiesen werden, dass während des Fluges sowie am Urlaubsort Sanitäranlagen vorhanden seien. Die Zumutbarkeit des Reiseantritts dürfe nicht mit dessen technischer Durchführbarkeit verwechselt werden. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, dass schon bei der Anfahrt zum Flughafen, während des Eincheckens und bis zum Erreichen der Flughöhe nicht jederzeit eine Toilette zugänglich sei. In einem Flugzeug stehe nur eine begrenzte Anzahl von Bordtoiletten zur Verfügung und die Möglichkeit deren Inanspruchnahme sei schließlich auch von den Bedürfnissen der anderen Flugpassagiere abhängig.
Reiseantritt aufgrund der Krankheitssymptomatik insgesamt unzumutbar
Jedenfalls bei einer Durchfallerkrankung mit der im vorliegenden Fall festgestellten Symptomatik und einem überfallartig entstehenden Bedürfnis müsse aber die jederzeit mögliche Inanspruchnahme einer Toilette gewährleistet sein. Das sei insbesondere auf einem längeren Flug regelmäßig nicht der Fall, weshalb der Reiseantritt insgesamt unzumutbar und der Versicherer leistungspflichtig sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online (pm)
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