21.11.2024
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Oberlandesgericht Celle Urteil03.12.2018

Eintritts­pflicht der Reise­rücktritts­versicherung bei nicht möglichem Reiseantritt wegen DurchfallsEntscheidend ist Zumutbarkeit des Reiseantritts und nicht technische Durch­führ­barkeit

Das Oberlan­des­gericht Celle hat entschieden, dass eine Reise­rücktritts­versicherung eintritts­pflichtig ist, wenn der Reisende kurz vor Urlaubsbeginn an Durchfall erkrankt und die Reise nicht antreten kann. Dabei kommt es nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung an. Entscheidend ist vielmehr, die Frage, ob eine Reise zumutbar ist. Wobei die Zumutbarkeit des Reiseantritts dabei nicht mit dessen technischer Durch­führ­barkeit verwechselt werden darf.

In der Reise­rück­tritts­ver­si­cherung liegt ein Versi­che­rungsfall nach den vereinbarten Versi­che­rungs­be­din­gungen u. a. dann vor, wenn die versicherte Person oder eine mitversicherte Risikoperson von einer unerwarteten schweren Erkrankung betroffen wird. Um dies festzustellen, komme es laut Oberlan­des­gericht Celle nicht auf eine konkrete ärztliche Diagnose der Erkrankung an. Entscheidend sei vielmehr das Vorliegen einer krank­heits­be­dingten Symptomatik, die den Antritt einer Flugreise unzumutbar erscheinen lasse. Dies sei der Fall, wenn eine Durch­fa­l­l­er­krankung erheblicher Ausprägung vorliege, die trotz Einnahme von Medikamenten fortbestand habe und den Betroffenen überfallartig und ohne Vorwarnung zwinge, vier- bis fünfmal am Tag in unregelmäßigen Abständen die Toilette aufsuchen zu müssen.

Zumutbarkeit des Reiseantritts darf nicht mit dessen technischer Durch­führ­barkeit verwechselt werden

Der Betroffene könne nicht darauf verwiesen werden, dass während des Fluges sowie am Urlaubsort Sanitäranlagen vorhanden seien. Die Zumutbarkeit des Reiseantritts dürfe nicht mit dessen technischer Durch­führ­barkeit verwechselt werden. Es sei vielmehr zu berücksichtigen, dass schon bei der Anfahrt zum Flughafen, während des Eincheckens und bis zum Erreichen der Flughöhe nicht jederzeit eine Toilette zugänglich sei. In einem Flugzeug stehe nur eine begrenzte Anzahl von Bordtoiletten zur Verfügung und die Möglichkeit deren Inanspruchnahme sei schließlich auch von den Bedürfnissen der anderen Flugpassagiere abhängig.

Reiseantritt aufgrund der Krank­heits­sym­ptomatik insgesamt unzumutbar

Jedenfalls bei einer Durch­fa­l­l­er­krankung mit der im vorliegenden Fall festgestellten Symptomatik und einem überfallartig entstehenden Bedürfnis müsse aber die jederzeit mögliche Inanspruchnahme einer Toilette gewährleistet sein. Das sei insbesondere auf einem längeren Flug regelmäßig nicht der Fall, weshalb der Reiseantritt insgesamt unzumutbar und der Versicherer leistungs­pflichtig sei.

Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online (pm)

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