21.11.2024
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Oberlandesgericht Celle Beschluss24.03.2016

Berufsmäßige Nachlasspfleger müssen ihre Vergütung genau abrechnenMinutengenaue Abrechnung zur Überprüfung des geltend gemachten Zeitaufwands für Nachlassgericht erforderlich

Berufsmäßige Nachlasspfleger, die ihre Tätigkeiten zur Abwicklung des Nachlasses vergütet haben wollen, müssen minutengenau abrechnen. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Celle.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Nachlassgericht (Amtsgericht) einen Nachlasspfleger bestellt, der die Pflegschaft berufsmäßig ausübte. Er beantragte für die Abwicklung von Bankkonten, die Betreuung einer zum Nachlass gehörenden Immobilie und für die Suche nach den Erben eine Vergütung von 33,50 Euro je Stunde, insgesamt rund 1.700 Euro. Zum Beleg hatte der Nachlasspfleger eine Auflistung seiner Tätigkeiten vorgelegt, die nicht minutengenau ist, sondern auf 10-Minuten-Schritte abstellt. Das Amtsgericht lehnte seinen Antrag daraufhin ab.

OLG bejaht Notwendigkeit der minutengenauen Abrechnung

Das Oberlan­des­gericht Celle bestätigte diese Entscheidung weitgehend. Die genaue Beschreibung der Tätigkeiten für den Nachlass und ihre Dauer müsse dem Nachlassgericht (Amtsgericht) die Überprüfung ermöglichen, ob die Tätigkeit dem übertragenen Aufgabenkreis zuzuordnen und der Aufwand angemessen und plausibel gewesen ist. Die minutengenaue Abrechnung der einzelnen Tätigkeiten sei erforderlich, damit das Nachlassgericht den geltend gemachten Zeitaufwand überprüfen könne, und der Nachlasspfleger nur den tatsächlich geleisteten Aufwand vergütet bekomme.

Hintergrund zur Tätigkeit des Nachlass­pflegers

Nachlasspfleger können bis zur Annahme der Erbschaft oder dann bestellt werden, wenn Erben unbekannt sind. Sie sorgen für die Sicherung des Nachlasses. In der Regel wird die Nachlass­pfleg­schaft unentgeltlich geführt. Ausnahmsweise kann das Nachlassgericht feststellen, dass der Nachlasspfleger berufsmäßig tätig ist. In diesen Fällen erhält der Nachlasspfleger für seine Tätigkeit eine Vergütung, die vom Erben zu zahlen ist. Der Nachlasspfleger darf die festgesetzte Vergütung aus dem verwalteten Nachlass­vermögen entnehmen. Bei mittelosem Nachlass kann er die Zahlung seiner Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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