21.11.2024
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Dokument-Nr. 1119

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Landgericht München I Urteil12.10.2005

Erbenermittler kann Vergütung in Höhe von 20 % des Erbanteils verlangenDas harte Brot des Erbenermittlers

Ein Erbenermittler kann für seine Tätigkeit eine Vergütung von 20 % des Erbanteils vereinbaren und verlangen. Der Erbe, der die Dienstleistung eines Erbenermittlers in Anspruch nimmt, muss Auskunft über den Wert des Erbanteils und den Zeitpunkt der Auszahlung erteilen, damit der Erbenermittler seinen Vergü­tungs­an­spruch berechnen kann. Das hat das Landgericht München I entschieden.

Nach dem Tode einer alten Dame in Heilbronn fanden sich zunächst keine Erben für den beträchtlichen Nachlass im Wert von ca. 500.000,- €. Der als Nachlasspfleger bestellte Rechtsanwalt beauftragte einen Erbenermittler mit der Suche nach den Erben. Der Erbenermittler forschte im Stammbaum der Verstorbenen nach und fand schließlich eine Münchnerin und ihre beiden Brüder als mögliche Miterben. Er schrieb sie an, erläuterte seine Funktion und kündigte ihnen die Offenlegung seiner urkundlichen Nachweise und des Nachlasses an. Im März 2004 unterzeichnete die ermittelte Münchnerin eine so genannte Erbschaft­s­ent­hül­lungs­ver­ein­barung. Darin verpflichtete sie sich, dem Erbenermittler eine Vergütung von 20 % ihres Erbanteils und den fortlaufenden Erträgen hieraus für seine Dienste zu bezahlen. Ihre Brüder weigerten sich, mit dem Erbenermittler zusam­men­zu­a­r­beiten. Sie hatten sich selbst schon über ihre Erbenstellung informiert. Nachdem die ermittelte Erbin aus dem Nachlass etwa 40.000,- € erhalten hatte, weigerte sie sich, an den Erbenermittler die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Sie begründete dies damit, dass der Erbenermittler ohne Erlaubnis Rechtsberatung angeboten habe. Die Erbschaft­s­ent­hül­lungs­ver­ein­barung sei deshalb unwirksam. Außerdem sei eine Vergütung von 20 % des Erbanteils sittenwidrig überhöht und eine unangemessene Benachteiligung des Erben.

Die 26. Zivilkammer des Landgerichts München I sah dies anders. Sie gab der Klage des Erbenermittlers auf Auskunft über den Erbanteil statt. Nach Erteilung der Auskunft muss die verklagte Erbin die geschuldete Vergütung aus der Erbschaft­s­ent­hül­lungs­ver­ein­barung bezahlen. Diese Vereinbarung ist nach Auffassung des Landgerichts nicht wegen Verstoßes gegen das Rechts­be­ra­tungs­gesetz unwirksam. Das Rechts­be­ra­tungs­gesetz verbietet die geschäftsmäßige Wahrnehmung fremder rechtlicher Interessen einschließlich der Rechtsberatung und Einziehung fremder Forderungen ohne besondere Erlaubnis. Ein Erbenermittler, der nicht über eine solche Erlaubnis nach dem Rechts­be­ra­tungs­gesetz verfüge, dürfe deshalb für die von ihm ermittelten Erben nicht die gesamte Erbschafts­ab­wicklung übernehmen. Er dürfe aber wie hier Daten und Urkunden sammeln und Hilfestellung durch allgemeine Auskünfte zur Erbaus­ein­an­der­setzung und zum Erbscheins­ver­fahren geben, soweit diese keine qualifizierte Rechtsberatung darstellten.

Das Gericht sah die Vereinbarung einer 20 %-igen Vergütung aus dem Erbanteil nicht als unangemessene Benachteilung der Beklagten. Ein Anteil von 10 % bis 30 % am Reinnachlass sei als Vergütung für Erbenermittler allgemein anerkannt. Der Erbenermittler müsse einen hohen Aufwand betreiben, für den er keinerlei Vergütung erhalte, wenn seine Bemühungen erfolglos bleiben. Wenn es ihm aber gelinge, einen Erben ausfindig zu machen, komme dieser Erbe in den unerwarteten Genuss eines Vermö­gens­zu­wachses aus der Erbmasse. Dann sei aber eine "Erfolgs­be­tei­ligung" des Erbenermittlers am Nachlass angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit seiner Tätigkeit keine unangemessene Be-nachteiligung des Erben. Schließlich verdiene der Erbenermittler seinen Lebensunterhalt mit der Vergütung der in Anspruch genommenen Dienstleistung.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG München I vom 25.10.2005

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