18.10.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 7577

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Landgericht Coburg Beschluss05.03.2009

Nachlasspfleger kann keine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen, wenn er eine Untreue zum Nachteil des Nachlasses begehtVergü­tungs­an­spruch ist verwirkt

Bei größeren Nachlässen kann das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger bestellen, der dann die Erbmasse zu sichern und zu verwalten hat. Muss er dazu umfangreiche Aktivitäten entfalten, kann er in der Regel hierfür eine Vergütung verlangen. Stellt sich allerdings heraus, dass er Nachlassgelder für sich selbst verwendet hat, entfällt der Vergü­tungs­an­spruch, wie eine Entscheidung des Landgerichts Coburg zeigt. Es wies den Antrag eines Nachlass­pflegers, ihm mehr als 200.000 € für seine Tätigkeiten zu bezahlen, zurück. Er hatte nämlich rund 420.000 € aus dem Nachlass auf eigene Konten umgeleitet. Auch wenn er den Schaden letztlich wieder gutgemacht hat, sind seine Vergü­tungs­ansprüche verwirkt.

Weil nach dem Tod eines vermögenden Erblassers die Erben erst einmal unbekannt waren, war der Antragsteller als ehrenamtlicher Nachlasspfleger zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses eingesetzt worden. Wie sich später herausstellte, missbrauchte er diese Vertrau­ens­stellung aber dazu, den Nachlass um fast 420.000 € zu erleichtern. Er wurde deshalb zu einer Haftstrafe verurteilt und zahlte den entnommenen Betrag wieder zurück. Anschließend meinte er doch, ihm stehe nun eine Vergütung für seine Tätigkeiten als Nachlasspfleger in Höhe von mehr als 200.000 € zu. Diese wollte er gegen den Nachlass festsetzen lassen.

Gerichtsentscheidung

Damit hatte er jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Coburg bestätigte eine Entscheidung des Nachlass­ge­richts Coburg, mit der dieser Antrag zurückgewiesen worden war. Zwar kann auch ein ehrenamtlicher Pfleger eine angemessene Vergütung seiner Tätigkeit fordern, soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der von ihm zu bewältigenden Geschäfte dies rechtfertigen. Ein Vergü­tungs­an­spruch war aber jedenfalls deswegen ausgeschlossen, weil der Pfleger ihn durch die feststehenden Untreu­e­hand­lungen verwirkt hatte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 13.03.2009

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