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Dokument-Nr. 11895

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Oberlandesgericht Celle Urteil29.06.2011

OLG Celle: Anwohner durch Orgelgeräusche nicht wesentlich beeinträchtigt"Unwesentliche" Lärm­beein­träch­ti­gungen aus Miteinander in menschlicher Gemeinschaft muss hingenommen werden

Das Oberlan­des­gericht Celle hat im so genannten "Verdener Domorgelfall" entschieden, dass die Orgelgeräusche für eine Grundstücks­eigentümerin keine wesentliche oder unzumutbare Beein­träch­tigung darstellen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls wohnt seit 1972 in unmittelbarer Nachbarschaft des Verdener Domes. Nach ihrem Eindruck hat sich die Beein­träch­tigung durch Geräusche von der Domorgel seit einigen Jahren in einem von der Klägerin als unzumutbar empfundenen Maße gesteigert. Sie klagt daher auf Unterlassung.

Einwirkungen der Orgelgeräusche als unwesentlich einzustufen

Das Oberlan­des­gericht Celle hat die vom Landgericht Verden verfah­rens­feh­lerhaft unterlassene Beweisaufnahme nachgeholt und das Gutachten eines öffentlich bestellten Sachver­ständigen zur Lärmentwicklung eingeholt sowie sich in einem Ortstermin in Anwesenheit des Sachver­ständigen persönlich einen Eindruck von den Verhältnissen in der Kirche sowie auf dem Grundstück der Klägerin verschafft. Auf dieser Grundlage hat das Gericht die Einwirkungen der Orgelgeräusche als unwesentlich gewürdigt. Sie müssen von der Klägerin damit hingenommen werden.

Geräusche nicht wegen eines besonders unangenehmen Charakters für Anwohner unzumutbar

Das Gericht hat in seinem Urteil festgestellt, dass das Gesetz (§ 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches) keinen Anspruch darauf gibt, dass von dem Orgelspiel auf dem Grundstück der Klägerin "überhaupt nichts" zu hören sein darf. Vielmehr müssen "unwesentliche" Lärmbe­ein­träch­ti­gungen hingenommen werden. Nach der Rechtsprechung zu Lärmimmissionen sei bei der Abgrenzung zwischen wesentlichen und unwesentlichen Beein­träch­ti­gungen nicht das subjektive Lärmempfinden eines Klägers entscheidend sondern es sei darauf abzustellen, ob nach dem Empfinden eines Durch­schnitts­menschen eine Beein­träch­tigung auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zumutbar ist. Dabei haben die Lärmwerte der "TA Lärm" die Bedeutung, dass bei ihrer Einhaltung in der Regel von einer unwesentlichen Beein­träch­tigung auszugehen ist, die in einem nun einmal mit Geräusch verbundenen Miteinander in der menschlichen Gemeinschaft normalerweise hingenommen werden muss. Das Gericht hat sich im konkreten Fall auch davon überzeugt, dass über die Einhaltung der Werte hinaus die Geräusche nicht etwa wegen eines besonders unangenehmen Charakters unzumutbar sind.

Quelle: Oberlandesgericht Celle/ra-online

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