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Oberlandesgericht Celle Urteil08.06.2022

Überholen einer Fahrzeugkolonne von bis zu 10 Fahrzeugen ist zulässigJedoch besteht erhöhte Sorgfalts­pflicht

Das Überholen einer Fahrzeugkolonne von bis zu 10 Fahrzeugen ist zulässig. Eine unklare Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO besteht nicht. Entsteht eine solche nachträglich, muss der Überholvorgang nicht abgebrochen werden. Jedoch besteht für den Überholenden eine erhöhte Sorgfalts­pflicht. Dies hat das Oberlan­des­gericht Celle entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 kam es auf einer Bundesstraße in Niedersachsen zu einem Verkehrsunfall. Ein Motorradfahrer überholte eine Fahrzeugkolonne von 9-10 Fahrzeugen, als aus der Kolonne ein Pkw nach links abbog. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß mit dem Motorrad. Das Landgericht Verden verurteilte den Fahrer des Pkw und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung auf Basis einer Haftungsquote von 50 % zur Zahlung von Schadensersatz. Es warf den Pkw-Fahrer vor, unter Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO aus der Kolonne ausgeschert zu sein. Es lastete dem Motorradfahrer an, überhaupt zum Überholen angesetzt zu haben. Nach Auffassung des Gerichts habe eine unklare Verkehrslage vorgelegen. Gegen diese Entscheidung des Landgerichts richtete sich die Berufung des Motorradfahrers.

Überholen einer Fahrzeugkolonne von bis zu 10 Fahrzeugen ist zulässig

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied, dass das Überholen einer Fahrzeugkolonne von bis zu 10 Fahrzeugen zulässig sei. Eine unklare Verkehrslage liege nicht vor. Soweit man eine solche annehmen wolle, sobald erkennbar wird, dass ein Fahrzeug aus der Kolonne ausscheren will, ändere dies nichts. Ein begonnener Überholvorgang müsse nicht abgebrochen werden, wenn während des Überholvorgangs eine unklare Verkehrslage erkennbar wird. Denn der Abbruch des Überholens sei unter Umständen gefährlicher, als dessen Fortsetzung.

Überholender hat Vorrang gegenüber Vorausfahrenden

Wer ordnungsgemäß zum Überholen ansetzt, dürfe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts darauf vertrauen, dass sich kein vorausfahrender Fahrzeugführer verkehrswidrig verhält und vorschrift­widrig ausschert. Ihm stehe der Vorrang gegenüber den Vorausfahrenden zu.

Verstoß gegen erhöhte Sorgfalts­pflicht begründet Mithaftung von 25 %

Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts treffe aber denjenigen, der bei hoher Geschwindigkeit mehrere Fahrzeuge überholt, eine erhöhte Sorgfalts­pflicht. Diesen Anforderungen sei der Motorradfahrer nicht nachgekommen, da er sein Fahrzeug nicht abbremste, obwohl für ihn erkennbar war, dass der Pkw-Fahrer zum Abbiegen ansetzte. Dieser Sorgfalts­verstoß rechtfertige ein Mithaf­tungs­anteil von 25 %.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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