18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 34062

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Landgericht Ellwangen Urteil20.03.2024

Kolon­nen­springen mit hoher Geschwindigkeit und bei enger Fahrbahnbreite stellt Überholen bei unklarer Verkehrslage darKeine Pflicht zum Fahren am äußersten rechten Fahrbahnrand zwecks Ermöglichung von Kolon­nen­springen

Das Kolon­nen­springen mit hoher Geschwindigkeit und bei enger Fahrbahnbreite stellt ein Überholen bei unklarere Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dar. Es besteht keine Pflicht am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren, um das riskante Überholen einer Kolonne zu ermöglichen. Dies hat das Landgericht Ellwangen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Nachmittag im Juli 2022 kam es auf einer Kreisstraße zwischen Gaggstatt und Wallhausen zu einem Verkehrsunfall als ein Teslafahrer eine Fahrzeugkolonne überholte. Beim Versuch drei Fahrzeuge auf einmal zu überholen, beschleunigte der Tesla auf 95 km/h und kollidierte mit einem in der Kolonne befindlichen Opel Astra. Die Kreisstraße war an der Stelle etwa 5 m breit. Sie verfügte weder über eine Mittellinie noch über ein Bankett. Zudem verlief die Straße in einer Rechtskurve bergab und anschließend in einer Linkskurve bergauf. Der Teslafahrer klagte gegen den Fahrer und den Halter des Opel sowie dessen Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schadensersatz. Er führte an, dass sich der Opelfahrer nicht an das Rechtsfahrgebot gehalten habe. Das Amtsgericht Langenburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Landgericht Ellwangen bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Er hafte für die Unfallfolgen allein. Dem Kläger sei ein grob fahrlässiger Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO anzulasten. Zwar dürfe eine Kolonne grundsätzlich überholt werden. Jedoch hätte dem Kläger unter Berück­sich­tigung des Umstands, dass sein Fahrzeug etwa 2,1 m breit war, einleuchten müssen, dass ein Überholen trotz seiner extremen Beschleu­ni­gungs­fä­higkeit allenfalls möglich sein würde, wenn alle überholten Fahrzeuge am äußersten rechten Fahrbahnrand fahren und mit der nötigen Aufmerksamkeit ihre Fahrlinie exakt einhalten würden. Darauf habe der Kläger aufgrund des ersichtlich kurvigen Verlaufs der Straße nicht vertrauen dürfen. Mit einem gefahrlosen Überholen habe nicht gerechnet werden dürfen.

Kein Verstoß gegen Rechtsfahrgebot

Nach Ansicht des Landgerichts sei dem Beklagten kein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO anzulasten. Der Beklagte habe angesichts der Breite der Kreisstraße und des Umstands des fehlenden Banketts und Gegenverkehrs einen gewissen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand einhalten dürfen. Im Übrigen bestehe keine Verpflichtung am äußersten rechten Fahrbahnrand zu fahren, um riskante Überholmanöver durch Kolon­nen­springer zu ermöglichen.

Quelle: Landgericht Ellwangen, ra-online (vt/rb)

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