18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32606

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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil15.12.2022

Verbot des Überholens an unüber­sicht­lichen Stellen dient auch dem Schutz des ÜberholtenMögliche Gefährdung des Überholten

Das Verbot zum Überholen an unüber­sicht­lichen Stellen gemäß § 5 Abs. 2 StVO gilt auch dem Schutz des Überholten. Denn auch dieser kann durch ein Überholmanöver gefährdet werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2019 kam es auf einer Straße im Saarland zu einem Sturz mehrerer Radfahrer. Die Radfahrer fuhren auf Rennräder in einer Gruppe. Ein von hinten kommender Golf mit einem Anhänger setzte zu einem Überholen der Gruppe an. Da an dieser Stelle die Straße eine Kurve beschrieb, erkannte der Fahrer des Golfs nicht, dass ihm ein anderen Fahrzeug entgegenkam. Der Golf-Fahrer musste daher den Überholvorgang abbrechen und zog nach rechts in Richtung der Radfahrer. Ein paar der Radfahrer kamen beim Versuch dem Golf auszuweichen zu Fall. Im anschließen Schaden­er­satz­pro­zesses einer der Radfahrer gegen den Golf-Fahrer ging es unter anderem darum, ob dem Golf-Fahrer ein Verstoß wegen des Überholens an einer unüber­sicht­lichen Stelle angelastet werden könne.

Verbot des Überholens an unüber­sicht­lichen Stellen dient auch dem Schutz des Überholten

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken entschied, dass das Verbot, an unüber­sicht­lichen Stellen zu überholen, nicht nur dem Schutz des Gegenverkehrs diene, sondern auch des zu überholenden Verkehrs­teil­nehmers. Auch dieser könne durch ein regelwidriges Überholen gefährdet werden. Denn der Überholende werde, wenn auf kurzer Entfernung ein Verkehrs­teil­nehmer entgegenkommt, häufig zur Vermeidung eines Zusammenstoßes sein Fahrzeug vorzeitig nach rechts ziehen. Auch werde der Überholende gerade wegen der Unüber­sicht­lichkeit der Stelle im Allgemeinen von vornherein bestrebt sein, sich möglichst weit rechts zu halten, und deshalb den seitlichen Abstand zu dem zu Überholenden möglichst gering bemessen.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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