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- Landgericht Braunschweig, Urteil19.08.2017, 3 O 21/17
- Abgasskandal: VW muss Kaufpreis für Audi erstattenOberlandesgericht Köln, Beschluss03.01.2019, 18 U 70/18
- VW-Abgasskandal: Landgericht Dresden verneint Ansprüche gegen VW-KonzernLandgericht Dresden, Urteil21.11.2017, 7 O 1727/16
- Diesel-Abgasskandal: Vertragshändler haftet nicht für etwaige Täuschungshandlungen des HerstellersOberlandesgericht Koblenz, Urteil28.09.2017, 1 U 302/17
Oberlandesgericht Braunschweig Urteil19.02.2019
VW-Abgasskandal: Fahrzeugbesitzer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Volkswagen AGOLG Braunschweig sieht keine rechtliche Grundlage für Schadensersatzanspruch
Das Oberlandesgericht Braunschweig hat das erste Berufungsurteil im Zusammenhang mit der Abgas-Thematik verkündet und entschieden, dass der Besitzer eines VW, in dessen Fahrzeug ein Motor der Baureihe EA 189 EU 5 mit einer sogenannten Abschaltautomatik eingebaut war, keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs hat.
Das Oberlandesgericht führte zur Begründung aus, dass eine rechtliche Grundlage für einen klägerischen Anspruch nicht bestehe. Das Gericht verwies darauf, dass in der Übereinstimmungsbescheinigung, mit der der Hersteller bestätige, dass das konkrete ausgelieferte Fahrzeug dem genehmigten Typ entspreche, keine Garantie der VW AG liege. Eine solche Bestätigung sei keine Willenserklärung des Herstellers, dass er für die vereinbarte Beschaffenheit einstehen werde.
Einbau unzulässiger Abschaltautomatik führt nicht zu n Verstoß gegen Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung
Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung habe der Kläger nicht. Diese setzten voraus, dass die VW AG gegen ein Gesetz verstoßen habe, das dazu diene, den Kläger zu schützen. Dies habe das Gericht aufgrund der die Typgenehmigung und Übereinstimmungsbescheinigung betreffenden Vorschriften nicht feststellen können. Zwar habe die VW AG in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschaltautomatik verbaut, ein Verstoß gegen die Regelungen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) liege aber nicht vor, denn sowohl die Übereinstimmungsbescheinigung als auch die zugrundeliegende Typgenehmigung blieben trotz der Abschaltvorrichtung wirksam. Darüber hinaus würden diese Regelungen nicht dazu dienen, das Vermögen des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs zu schützen, sondern vor allem auf hohe Verkehrssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz und rationelle Energienutzung abzielen. Auch deswegen bestehe kein Anspruch des VW-Kunden.
Kein Schadensersatzanspruch wegen betrügerischen Handelns der VW AG
Das Oberlandesgericht verneinte ebenfalls einen Schadensersatzanspruch wegen eines von der Klägerseite behaupteten betrügerischen Handelns der VW AG. Hierzu habe der Kläger keinen ausreichenden Vortrag hinsichtlich aller Voraussetzungen gehalten. Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung lehne das Gericht unter anderem deshalb ab, weil der Einbau der unzulässigen Abschaltvorrichtung keine Vorschriften verletze, die den individuellen Schutz des Klägervermögens bezwecken würden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2019
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online (pm)
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