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Oberlandesgericht Braunschweig Urteil19.02.2019

VW-Abgasskandal: Fahrzeug­be­sitzer hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Volkswagen AGOLG Braunschweig sieht keine rechtliche Grundlage für Schadens­ersatz­anspruch

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig hat das erste Berufungsurteil im Zusammenhang mit der Abgas-Thematik verkündet und entschieden, dass der Besitzer eines VW, in dessen Fahrzeug ein Motor der Baureihe EA 189 EU 5 mit einer sogenannten Abschal­t­au­tomatik eingebaut war, keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Volkswagen AG als Herstellerin des Fahrzeugs hat.

Das Oberlan­des­gericht führte zur Begründung aus, dass eine rechtliche Grundlage für einen klägerischen Anspruch nicht bestehe. Das Gericht verwies darauf, dass in der Überein­stim­mungs­be­schei­nigung, mit der der Hersteller bestätige, dass das konkrete ausgelieferte Fahrzeug dem genehmigten Typ entspreche, keine Garantie der VW AG liege. Eine solche Bestätigung sei keine Willen­s­er­klärung des Herstellers, dass er für die vereinbarte Beschaffenheit einstehen werde.

Einbau unzulässiger Abschal­t­au­tomatik führt nicht zu n Verstoß gegen Regelungen der EG-Fahrzeug­ge­neh­mi­gungs­ver­ordnung

Auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung habe der Kläger nicht. Diese setzten voraus, dass die VW AG gegen ein Gesetz verstoßen habe, das dazu diene, den Kläger zu schützen. Dies habe das Gericht aufgrund der die Typgenehmigung und Überein­stim­mungs­be­schei­nigung betreffenden Vorschriften nicht feststellen können. Zwar habe die VW AG in dem Fahrzeug eine unzulässige Abschal­t­au­tomatik verbaut, ein Verstoß gegen die Regelungen der EG-Fahrzeug­ge­neh­mi­gungs­ver­ordnung (EG-FGV) liege aber nicht vor, denn sowohl die Überein­stim­mungs­be­schei­nigung als auch die zugrun­de­liegende Typgenehmigung blieben trotz der Abschalt­vor­richtung wirksam. Darüber hinaus würden diese Regelungen nicht dazu dienen, das Vermögen des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs zu schützen, sondern vor allem auf hohe Verkehrs­si­cherheit, Gesundheits- und Umweltschutz und rationelle Energienutzung abzielen. Auch deswegen bestehe kein Anspruch des VW-Kunden.

Kein Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen betrügerischen Handelns der VW AG

Das Oberlan­des­gericht verneinte ebenfalls einen Schaden­s­er­satz­an­spruch wegen eines von der Klägerseite behaupteten betrügerischen Handelns der VW AG. Hierzu habe der Kläger keinen ausreichenden Vortrag hinsichtlich aller Voraussetzungen gehalten. Ansprüche aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung lehne das Gericht unter anderem deshalb ab, weil der Einbau der unzulässigen Abschalt­vor­richtung keine Vorschriften verletze, die den individuellen Schutz des Klägervermögens bezwecken würden.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online (pm)

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