18.10.2024
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Oberlandesgericht Braunschweig Beschluss26.01.2005

Tierverein kann gegenüber Katzenzüchter Zurück­behaltungs­recht an Zuchtkatzen ausübenKatzenzüchter verweigert Erstattung der Pflegekosten

Ein Tierverein kann gegenüber einem Katzenzüchter ein Zurück­behaltungs­recht an seinen Zuchtkatzen gemäß § 273 BGB ausüben, wenn der Züchter keine persönliche Beziehung zu den Katzen hat und sich der Züchter weigert, entstandene Pflegekosten zu erstatten. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Braunschweig hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2004 wurden neun Zuchtkatzen zur Pflege in ein Tierheim gebracht, da der Halter der Katzen in Unter­su­chungshaft musste. Mit der Unterbringung seiner Katzen in das Heim war er zunächst einverstanden. Nachdem er jedoch im April 2004 aus der Unter­su­chungshaft entlassen wurde, weigerte er sich die entstandenen Pflegekosten in Höhe von 3.475 EUR zu erstatten. Der Betreiber des Tierheims lehnte aufgrund dessen die Herausgabe der Katzen ab. Der Katzenzüchter beabsichtigte daraufhin die Erhebung einer Herausgabeklage. Zunächst beantragte er jedoch die Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe.

Landgericht wies Antrag auf Prozess­kos­tenhilfe ab

Das Landgericht Braunschweig sah keine Erfolgsaussicht der Herausgabeklage und lehnte daher die Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe ab. Gegen diese Entscheidung legte der Katzenzüchter sofortige Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Erfolgsaussicht der Herausgabeklage

Das Oberlan­des­gericht Braunschweig bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die sofortige Beschwerde des Katzenzüchters zurück. Seine Herausgabeklage habe nicht über die gemäß § 114 ZPO erforderliche Erfolgsaussicht verfügt. Ein Anspruch auf Herausgabe der Katzen habe wegen eines Zurück­be­hal­tungs­rechts des Betreibers des Tierheims nicht bestanden.

Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten

Dem Tierheim­be­treiber habe nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts ein Anspruch auf Erstattung der Pflegekosten nach den Regeln der Geschäfts­führung ohne Auftrag zugestanden, da er ein fremdes Geschäft übernommen habe. Dieses habe in der Pflege der dem Züchter gehörenden Katzen gelegen. Folge einer berechtigten Geschäfts­führung ohne Auftrag sei, dass der Geschäftsführer vom Geschäftsherren gemäß §§ 693, 670 BGB den Ersatz der aufgewendeten Kosten verlangen könne.

Kein Ausschluss des Zurück­be­hal­tungs­rechts aufgrund Tierschutzes

Das Zurückbehaltungsrecht sei nicht deswegen ausgeschlossen gewesen, so das Oberlan­des­gericht, weil es sich bei den heraus­ver­langten Katzen um Tiere handelte. Ein Zurück­be­hal­tungsrecht an Tieren könne zwar aus dem Gesichtspunkt von § 1 des Tierschutz­ge­setzes ausgeschlossen sein, wenn zwischen dem Halter und dem Tier besondere persönliche Beziehungen bestehen und das Tier bei Trennung von seinem Halter Schaden nehme (so: LG Stuttgart, Beschl. v. 22.05.1990 - 21 O 161/90 -). Eine persönliche Nähe sei aber auszuschließen, wenn das Tier zu Erwerbszwecken gehalten werde (so: LG Mainz, Urt. v. 30.04.2002 - 6 S 4/02 -). So habe der Fall hier gelegen. Der Katzenzüchter habe die Tiere aufgrund wirtschaft­licher Erwägungen gehalten. Zudem haben keine Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass persönliche Beziehungen zu einzelnen Katzen bestanden haben. Nicht unberück­sichtigt habe schließlich bleiben dürfen, dass die Katzen artgerecht im Tierheim gepflegt wurden. Schäden für die Tiere seien daher nicht zu erwarten gewesen.

Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig, ra-online (vt/rb)

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