03.12.2024
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Dokument-Nr. 23634

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Beschluss22.05.1990Landgericht Stuttgart21 O 161/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1991, 446Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 446
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Landgericht Stuttgart Beschluss22.05.1990

Kein Zurück­behaltungs­recht an HundenTrennung des Hundes vom Halter kann zu irreparablen Charakter­veränderungen führen

An einem Hund kann kein Zurück­behaltungs­recht gemäß § 273 BGB geltend gemacht werden. Denn eine Trennung des Hundes vom Halter kann zu einer irreparablen Charakter­veränderung führen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebens­ge­mein­schaft verlangte der Mann von seiner Ex-Freundin die Herausgabe eines Pkw. Diese wiederum verlangte von ihrem Ex-Freund die Herausgabe ihrer drei Zuchtpudel. Dies verweigerte aber der Ex-Freund solange, bis die Ex-Freundin ihm nicht sein Pkw herausgibt. Die Ex-Freundin erhob schließlich Klage auf Herausgabe ihrer Hunde.

Anspruch auf Herausgabe

Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe ihrer drei Zuchtpudel zugestanden. Ein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB habe dem Beklagten nicht zugestanden.

Kein Zurück­be­hal­tungsrecht an Hunde

Zwar stelle das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB dar, so das Landgericht. Ein solches Zurück­be­hal­tungsrecht an den drei Hunden habe jedoch nicht bestanden. Ein Hund sei auf seinen Halter fixiert. Die sprichwörtliche Anhänglichkeit und Treue von Hunden finde darin ihren Ausdruck. Jedoch könne durch grobe und rohe Behandlungen von Hunden Einfluss auf ihren Charakter genommen werden. Dies könne bedeuten, dass ein Hund in seinem Verhalten unberechenbar und gefährlich werde. Da das Ergebnis derartiger Beeinflussung nicht von vornherein erkennbar sei und ein durch entsprechender Charak­ter­ver­än­derung entstehender Schaden bei einem Tier kaum reparabel sei, verbiete sich die Annahme eines Zurück­be­hal­tungsrecht.

Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 446/rb)

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