Dokument-Nr. 23634
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- NJW-RR 1991, 446Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 446
Landgericht Stuttgart Beschluss22.05.1990
Kein Zurückbehaltungsrecht an HundenTrennung des Hundes vom Halter kann zu irreparablen Charakterveränderungen führen
An einem Hund kann kein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB geltend gemacht werden. Denn eine Trennung des Hundes vom Halter kann zu einer irreparablen Charakterveränderung führen. Dies hat das Landgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft verlangte der Mann von seiner Ex-Freundin die Herausgabe eines Pkw. Diese wiederum verlangte von ihrem Ex-Freund die Herausgabe ihrer drei Zuchtpudel. Dies verweigerte aber der Ex-Freund solange, bis die Ex-Freundin ihm nicht sein Pkw herausgibt. Die Ex-Freundin erhob schließlich Klage auf Herausgabe ihrer Hunde.
Anspruch auf Herausgabe
Das Landgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe ihrer drei Zuchtpudel zugestanden. Ein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB habe dem Beklagten nicht zugestanden.
Kein Zurückbehaltungsrecht an Hunde
Zwar stelle das Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB ein Recht zum Besitz im Sinne von § 986 BGB dar, so das Landgericht. Ein solches Zurückbehaltungsrecht an den drei Hunden habe jedoch nicht bestanden. Ein Hund sei auf seinen Halter fixiert. Die sprichwörtliche Anhänglichkeit und Treue von Hunden finde darin ihren Ausdruck. Jedoch könne durch grobe und rohe Behandlungen von Hunden Einfluss auf ihren Charakter genommen werden. Dies könne bedeuten, dass ein Hund in seinem Verhalten unberechenbar und gefährlich werde. Da das Ergebnis derartiger Beeinflussung nicht von vornherein erkennbar sei und ein durch entsprechender Charakterveränderung entstehender Schaden bei einem Tier kaum reparabel sei, verbiete sich die Annahme eines Zurückbehaltungsrecht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2017
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 446/rb)
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