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Landgericht München I Urteil17.01.2008

Zurück­behaltungs­recht auch bei Hunden möglich: Hundehalterin soll Hundepflegerin erst hohe Aufwendungen ersetzenHundepflegerin hatte hohe Aufwendungen für Futter, Tierarzt und Medikamente

Wer einen Hund in Pflege nimmt und dafür Aufwendungen hat, darf die Herausgabe an den Eigentümer des Hundes solange verweigern, bis dieser die Aufwendungen ersetzt hat (Zurück­behaltungs­recht). Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Mischlingsrüden. Diesen hatte der Sohn der Klägerin am 27.02.2006 der Beklagten zur vorübergehenden Pflege übergeben. Die Klägerin forderte den Hund am 03.06.2006 zurück. Die Beklagte weigerte sich, den Hund zurückzugeben, da sie Aufwendungen für Futter, Tierarzt und Medikamente gehabt hatte. Erst wenn die Klägerin diese erstatte, wollte sie den Hund zurückgeben. Die Klägerin war jedoch der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen, da der Hund, wenn er nicht sofort zurückgegeben würde, traumatisiert werde.

Hundehalterin (Eigentümerin) soll erst 1.680,42 Euro zahlen, bevor sie den Hund zurückerhält

Das Amtsgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme die Rückgabe des Hundes nur gegen Zahlung von € 1.680,42 angeordnet. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Landgericht München I erfolglos.

Aus den Urteilsgründen des Gerichts:

"Entgegen der Ansicht der Klägerin ist ein Zurück­be­hal­tungsrecht an Hunden nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Beein­träch­tigung B.s [des Hundes] ist nicht ersichtlich und wurde von der dafür darlegungs- und beweis­be­lasteten Klägerin nicht hinreichend dargetan. Schließlich hatte sie auch B. der Beklagten nicht zum ersten Mal zur Betreuung überlassen. Dies wäre nicht nachzu­voll­ziehen, wenn sie nicht davon hätte ausgehen können, dass der Hund dort sachgerecht und gut versorgt ist, sondern Schaden hätte nehmen können. Dies ergab auch die Beweisaufnahme. Allein die Tatsache, dass B. sein bisheriges Heim möglicherweise vermisst, genügt noch nicht, § 1 TierschutzG steht dem nicht entgegen (OLG Braunschweig in OLGR Braunschweig 05/297 ff; OLG München in AgrarR 01/87 ff; LG Mainz in NJW-RR 02/1181 ff; LG Stuttgart in NJW-RR 91/446 ff)."

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/08 des LG München I vom 25.04.2008

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