21.11.2024
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Sie sehen einen weißen Schäferhund, der an einem Knochen nagt.

Dokument-Nr. 23624

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Urteil11.04.2002Amtsgericht Bad Homburg2 C 1180/01 (10)
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2002, 894Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2002, Seite: 894
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Bad Homburg Urteil11.04.2002

Kein Zurück­behaltungs­recht an Hund wegen offener Tiera­rzt­rechnungHundebesitzer kann von Hundehalter Ersatz der Tierarztkosten verlangen

Der gut- sowie bösgläubige Besitzer eines Hundes kann eine lebens­not­wendige Operation veranlassen und die dadurch entstandenen Kosten vom Hundehalter ersetzt verlangen. Weigert sich der Hundehalter die Tierarztkosten zu tragen, so kann der Hundebesitzer die Herausgabe nicht von der Begleichung der Kosten abhängig machen. Insofern steht ihm kein Zurück­behaltungs­recht am Hund gemäß § 273 BGB zu. Dies hat das Amtsgericht Bad Homburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall geriet eine Frau im Januar 2001 in den Besitz einer Pudelhündin. Aufgrund einer Gebär­mut­ter­ver­ei­terung war eine Operation der Hündin erforderlich, da andernfalls die Gefahr des Todes des Tiers bestand. Nach erfolgter Operation verlangte die Hundehalterin die Herausgabe ihrer Pudelhündin. Die Hundebesitzerin machte die Herausgabe jedoch von der Begleichung der Tierarztrechnung abhängig. Die Hundehalterin weigerte sich die Rechnung zu begleichen und erhob Klage auf Herausgabe der Hündin.

Anspruch auf Herausgabe der Hündin

Das Amtsgericht Bad Homburg entschied zu Gunsten der Hundehalterin. Ihr habe gemäß § 985 BGB ein Anspruch auf Herausgabe der Pudelhündin zugestanden. Der Hundebesitzerin habe weder ein Recht zum Besitz gemäß § 986 BGB noch ein Zurückbehaltungsrecht wegen der offenen Tiera­rzt­rechnung zugestanden.

Kein Zurück­be­hal­tungsrecht am Hund

Wenn ein Hund nicht bei seinem eigentlichen Halter ist, so das Amtsgericht, könne es zu einer Beeinflussung des Verhaltens kommen. Weil das Ergebnis derartiger Beeinflussung nicht von vornherein erkennbar sei, andererseits aber ein durch entsprechende Charak­ter­ver­än­derung entstehender Schaden bei einem Tier kaum reparabel sei, verbiete es sich, ein Zurück­be­hal­tungsrecht an einem Hund anzunehmen (vgl. LG Stuttgart, Beschl. v. 22.05.1990 - 21 O 161/90 -).

Anspruch auf Erstattung der Opera­ti­o­ns­kosten

Der Hundebesitzerin habe aber nach Ansicht des Amtsgerichts ein Anspruch auf Erstattung der Opera­ti­o­ns­kosten zugestanden und zwar unabhängig davon, ob sie gut- oder bösgläubig im Besitz der Hündin gewesen sei. Die Hundebesitzerin habe von der Hundehalterin Ersatz der Aufwendungen verlangen können, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Hundehalterin entspreche. Bei einer lebens­not­wendigen Operation sei dieser mutmaßliche Wille zur Tätigung von Aufwendungen zu bejahen. Dies gelte trotz dessen, dass ein Einschläfern der Hündin günstiger gewesen wäre.

Quelle: Amtsgericht Bad Homburg, ra-online(zt/NJW-RR 2002, 894/rb)

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