Oberlandesgericht Brandenburg Beschluss14.02.2023
Gerichtliche Umgangsregelung beinhaltet kein Umgangsverbot für außerhalb der UmgangszeitenKeine Ordnungsmittel wegen Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten
Eine gerichtliche Umgangsregelung beinhaltet nicht konkludent ein Verbot des Umgangs außerhalb der geregelten Zeiten. Kommt es zu einer Kontaktaufnahme mit dem Kind außerhalb der Umgangszeit, so kann kein Ordnungsmittel verhängt werden. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2022 wurde durch das Amtsgericht Bernau der Umgang einer Kindesmutter geregelt. Nachdem die Kindesmutter außerhalb der geregelten Umgangszeiten Kontakt mit dem Kind aufgenommen hatte, beantragte der Kindesvater die Verhängung von Ordnungsmitten. Da das Amtsgericht dem nicht nachkam, legte der Kindesvater sofortige Beschwerde ein.
Keine Verhängung von Ordnungsmitteln
Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Umstand, dass gerichtliche Umgangsregelung jeweils ausdrücklich konkrete Zeiten der Umgangsausübung bestimmen, trage noch nicht den Schluss, dass damit generell ein Verbot der Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten geregelt sein soll. Die vorliegende Umgangsregelung enthalte lediglich die Verpflichtung beider Eltern, zu bestimmten Zeiten Umgang zu gewähren bzw. wahrzunehmen. Hinsichtlich eines Kontaktverbots sei die Regelung zumindest nicht hirneichend bestimmt und damit mit Ordnungsmittel nicht vollstreckbar.
Umgangsverbot muss ausdrücklich geregelt sein
Die Vollstreckung eines sich nicht unzweifelhaft aus der Entscheidung ergebenden Gebots oder Verbots widerspreche dem vollstreckungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, so das Oberlandesgericht. Die Untersagung der Kontaktaufnahme außerhalb der Umgangszeiten müsse sich zweifelsfrei aus dem Tenor der gerichtlichen Entscheidung ergeben und der Hinweis auf die Ordnungsmittel müsse sich eindeutig auch auf die Ausschlussanordnung bezogen sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2023
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)