18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 19183

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Urteil11.09.2014Oberlandesgericht Brandenburg5 U 105/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2014, 775Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 775
  • NJW 2014, 3457Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3457
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Vorinstanz:
  • Landgericht Neuruppin, Urteil07.11.2013, 5 O 12/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Brandenburg Urteil11.09.2014

Telefonkosten aufgrund gestohlener SIM-Karte: Notieren der PIN auf SIM-Karte ist grob fahrlässigTelefonfirma darf Zahlung der Telefonkosten verlangen

Wird auf einer SIM-Karte die PIN notiert und wird diese anschließend gestohlen, so ist der Inhaber der SIM-Karte verpflichtet, die durch die unbefugte Nutzung verursachten Telefonkosten zu bezahlen. Denn die Verknüpfung von SIM-Karte und PIN ist grob fahrlässig. Dies hat das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen verlangte von einem seiner Kunden die Bezahlung einer Telefonrechnung. Dieser weigerte sich jedoch dem nachzukommen. Zur Begründung führte er an, dass er die Telefonkosten nicht verursacht habe. Ihm sei nämlich die SIM-Karte gestohlen worden. Das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen ließ dies jedoch nicht gelten und erhob Klage auf Zahlung.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Neuruppin wies die Klage jedoch ab. Zwar stehe einem Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen ein Anspruch auf Zahlung zu, wenn durch die unbefugte Verwendung einer SIM-Karte Kosten entstehen und der Karteninhaber die unbefugte Benutzung zu verschulden hat. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Kunde habe die Karte in seiner verschlossenen Wohnung nicht für jeden sichtbar aufbewahrt. Er sei daher weder für den Diebstahl noch für die unbefugte Verwendung verantwortlich gewesen. Gegen diese Entscheidung legte das Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmen Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejahte Anspruch auf Bezahlung der Telefonkosten

Das Oberlan­des­gericht Brandenburg entschied zu Gunsten des Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­un­ter­nehmens und hob daher die erstin­sta­nzliche Entscheidung auf. Dem Unternehmen habe der Anspruch auf Bezahlung der Telefonkosten zugestanden.

Kunde hatte unbefugte Benutzung der SIM-Karte zu verschulden

Der Kunde sei nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts für die unbefugte Verwendung der SIM-Karte verantwortlich gewesen. Denn er habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die PIN auf die SIM-Karte notiert und somit miteinander fest verknüpft. Der Dieb habe daher nur in den Besitz der Karte gelangen müssen, um unbefugt damit zu telefonieren. Unter Heranziehung der Rechtsprechung zur Aufbewahrung von EC-Karten wertete das Oberlan­des­gericht die Verknüpfung von Karte und PIN als grob fahrlässig.

Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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