Landgericht Berlin Urteil20.11.2012
Keine grundsätzliche Pflicht zur Zahlung einer hohen Mobilfunkrechnung nach Handy-DiebstahlMobilfunkbetreiber muss Vertragsabschluss und getätigte Anrufe konkret darlegen
Kommt es infolge eines Handy-Diebstahls zu einer hohen Mobilfunkrechnung (hier: über 6.000,- EUR) und verlangt der Mobilfunkbetreiber die Zahlung vom Kunden, so muss er sowohl den Vertragsabschluss als auch die getätigten Anrufe konkret darlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Deutsche Telekom (Klägerin) machte Ansprüche aus einem Mobilfunkvertrag gegen eine Kundin (Beklagte) geltend. Diese hatte in einem Telekom-Shop mit der Klägerin einen Mobilfunkvertrag einschließlich eines neuen Handys (iPhone) abgeschlossen. Am nächsten Tag teilte die Kundin der Telekom mit, dass ihr das Handy gestohlen worden sei und veranlasste die Sperrung. In der Zwischenzeit hatte der Dieb das Handy insgesamt über 59 Stunden innerhalb des tschechischen Netzes genutzt und Kosten von ca. 6.400,- EUR verursacht.
Die Kundin weigerte sich, die Rechnung zu bezahlen. Daraufhin erhob der Mobilfunkanbieter Klage beim Landgericht Berlin.
Landgericht weist Klage der Telekom ab / Anspruch auf Zahlung bestand nicht
Das Landgericht Berlin entschied gegen die Telekom. Diese habe keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Kundin. Zwar habe ein Vertrag bestanden. Die Telekom habe aber nicht darlegen können, wann und wie die SIM-Karte der Kundin aktiviert worden war. Daher sei es nicht ersichtlich gewesen, dass im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages die in Rechnung gestellten Leistungen erbracht wurden.
Landgericht reicht Einzelverbindungsnachweis hinsichtlich der angefallenen Kosten nicht aus
Zudem habe die Telekom nach Ansicht des Landgerichts über den Einzelverbindungsnachweis hinaus darlegen müssen, dass und wie es zu den Verbindungen gekommen war und dass die aufgeführten Verbindungen tatsächlich die Anrufe wiederspiegelten, die in Realität ausgeführt wurden. Dies gelte vor allem in Anbetracht dessen, dass innerhalb von weniger als 24 Stunden Verbindungszeiten von über 59 Stunden angefallen sein sollen. Die Argumentation, dass dies durch die Funktion des "Haltens" geschehen könne, sei zu abstrakt. Die Klägerin hätte konkret zu dem tatsächlichen Geschehen was vortragen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2013
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)