03.12.2024
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Dokument-Nr. 25321

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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil20.11.2017

Wildunfall: Unfall­ve­r­ur­sacher ist nicht zur Erstattung von Kosten für Beseitigung und Entsorgung von verendeten Rehen und Wildschweinen verpflichtetIm Straßenraum liegen gebliebene Reh bzw. Wildschwein führt nicht zur Verunreinigung der Straße im Sinne des Bundes­fernstraßen­gesetzes

Das Nieder­säch­sische Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass der Verursacher eines Wildunfalls nicht verpflichtet ist, der Straßen­bau­behörde die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von verendeten Rehen und Wildschweinen zu erstatten.

Sachverhalt im Verfahren 7 LC 34/17

Der Kläger befuhr am 13. Juni 2013 mit einem Kraftfahrzeug die Bundesstraße B 446 und kollidierte zwischen Ebergötzen und Duderstadt mit einem die Fahrbahn kreuzenden Reh. Das Reh verendete und blieb im Straßen­sei­tenraum liegen. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters ließ die zuständige Straßen­meisterei Herzberg das verendete Tier am Folgetag durch ein beauftragtes Fachunternehmen an der Unfallstelle aufnehmen und es wurde durch das Unternehmen entsorgt. Die NLStBV setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 23. November 2016 Kosten in Höhe von 396,08 Euro für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers fest. Der Wildunfall habe zu einer Verunreinigung der Bundesstraße geführt, die von dem Kläger als Unfall­be­tei­ligter hätte unverzüglich beseitigt werden müssen. Nach der Beseitigung durch ein beauftragtes Fachunternehmen müsse der Kläger für die Kosten aufkommen.

Sachverhalt im Verfahren 7 LC 35/17

Der Kläger befuhr am 12. Oktober 2013 mit einem Kraftfahrzeug die Bundesstraße B 217 in Richtung Hameln und kollidierte in Höhe der Gemeinde Wennigsen (Deister) mit einem die Fahrbahn kreuzenden Wildschwein. Das Wildschwein verendete und blieb im Straßenraum liegen. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters holte dieser das verendete Tier am nächsten Tag von der Unfallstelle ab und führte es nach einer Zwischen­la­gerung auf seinem Grundstück der Tierkör­per­be­sei­tigung durch ein Fachunternehmen zu. Die NLStBV setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 19. August 2016 Kosten in Höhe von 148,79 Euro für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers fest.

Sachverhalt im Verfahren 7 LC 37/17

Der Kläger befuhr am 11. November 2013 mit einem Kraftfahrzeug die Landesstraße L 390 und kollidierte zwischen Redderse und Leveste mit einem die Fahrbahn kreuzenden Reh, das verendete und im Straßenraum liegen blieb. Nach polizeilicher Unfallaufnahme und Unterrichtung des Jagdpächters brachte dieser das verendete Tier zu einem Jagdmitpächter. Von dort aus wurde der Tierkadaver am nächsten Tag der Tierkör­per­be­sei­tigung durch ein Fachunternehmen zugeführt. Die NLStBV setzte gegen den Kläger mit Bescheid vom 19. August 2016 Kosten in Höhe von 129,16 Euro für die Beseitigung und Entsorgung des Tierkadavers fest.

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hatte in erster Instanz in allen drei Fällen mit Urteilen vom 29. März 2017 die angegriffenen Kostenbescheide aufgehoben.

Ohne Verletzung einer primären Pflicht zur Straßen­rei­nigung besteht keine sekundäre Pflicht zur Koste­n­er­stattung

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht hat diese Urteile nunmehr in zweiter Instanz bestätigt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Kostenerstattung nicht auf die von der Behörde herangezogene Vorschrift (§ 7 Abs. 3 des Bundes­fern­stra­ßen­ge­setzes bzw. § 17 des Nieder­säch­sischen Straßengesetzes) gestützt werden könne, weil das jeweils im Straßenraum liegen gebliebene Reh bzw. Wildschwein nicht zu einer Verunreinigung der Straße im Sinne der genannten Vorschriften geführt habe. Ohne die Verletzung einer primären Pflicht zur Straßenreinigung bestehe auch keine sekundäre Pflicht zur Koste­n­er­stattung.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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