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Verwaltungsgericht Hannover Urteil29.03.2017
Autofahrer müssen Kosten für Bergung und Entsorgung von Unfallwild nicht erstattenVG hebt Leistungsbescheid der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hinsichtlich der Schadensersatzforderung auf
Das Verwaltungsgericht Hannover hat verschiedene Leistungsbescheide der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) aufgehoben, mit denen Fahrzeugführer zur Kostenerstattung für die Bergung und Entsorgung von verendeten Wildtieren herangezogen wurden, die nach einer Kollision mit dem Fahrzeug der jeweiligen Kläger im Seitenraum von Bundes- und Landesstraßen liegen geblieben waren.
Die Behörde sah die zuvor herrenlosen und nunmehr verendeten Tierkörper als Verunreinigung der Straße an, die der jeweilige Fahrzeugführer unverzüglich zu beseitigen hatte. Da er dies unterlassen habe, müsse er die Kosten der Bergung und Entsorgung des Unfallwildes tragen.
Für Fahrzeugführer bestand keine unverzügliche Reinigungspflicht
Das Verwaltungsgericht Hannover sah dies anders und entschied, dass der verendete Tierkörper zwar im Einzelfall eine Verunreinigung des Straßenraumes darstellen könne. Letztlich ließ es das Gericht jedoch dahingestellt, ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Jedenfalls habe eine unverzügliche Reinigungspflicht der jeweiligen Fahrzeugführer nicht bestanden, weil das verendete Wild noch eine Sache des Jagdrechts darstelle, die sich der zuständige Jagdausübungsberechtigte nach § 1 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes aneignen dürfe. Die unverzügliche Straßenreinigungspflicht nach § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes bzw. § 17 des Niedersächsischen Straßengesetzes, auf die die Behörde ihre Kostenerstattungsansprüche stütze, entstehe jedoch unmittelbar kraft Gesetzes und sei nicht aufschiebend bedingt von der Willensentscheidung des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten abhängig, auf die Aneignung des Unfallwildes zu verzichten. Deshalb stellten die Vorschriften zur Straßenreinigung keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Kostenpflicht der von einem Wildunfall betroffenen Autofahrer dar.
Jagdausübungsberechtigte erschien jeweils zur Bergung und Entsorgung des verendeten Wildes am Unfallort
Dessen ungeachtet sei in beiden durch mündliche Verhandlung vom Verwaltungsgericht entschiedenen Fällen der jeweilige Jagdausübungsberechtigte am Unfallort erschienen und habe das verendete Wild selbst geborgen und entsorgt, jedoch später die Kosten der Behörde in Rechnung gestellt, die ihrerseits die Kraftfahrer herangezogen habe. Jedenfalls sei damit für den jeweiligen Autofahrer in den entschiedenen Fällen nicht ersichtlich, dass der Jagdausübungsberechtigte auf sein Aneignungsrecht am Unfallwild verzichtet habe und nunmehr eine Reinigungspflicht durch den am Wildunfall beteiligten Kraftfahrer eintreten solle. Vielmehr habe der Autofahrer vom Gegenteil ausgehen und zumindest unterstellen können, dass von ihm keine Straßenreinigung erwartet werde.
VG verneint Kostenerstattungsanspruch
Da die zivilgerichtliche Rechtsprechung außerdem ganz überwiegend einen unmittelbaren Kostenerstattungsanspruch des Jagdausübungsberechtigten für eigene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bergung und Entsorgung von Unfallwild gegen den Kraftfahrer und seine Kfz-Haftpflichtversicherung verneine, könne ein solcher Anspruch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht über den Umweg der Geltendmachung durch die Straßenverwaltung gegen den Fahrzeugführer durchgesetzt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online
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