18.10.2024
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Verwaltungsgericht Hannover Urteil29.03.2017

Autofahrer müssen Kosten für Bergung und Entsorgung von Unfallwild nicht erstattenVG hebt Leistungs­be­scheid der Nieder­säch­sischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr hinsichtlich der Schadens­ersatz­forderung auf

Das Verwal­tungs­gericht Hannover hat verschiedene Leistungs­be­scheide der Nieder­säch­sischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) aufgehoben, mit denen Fahrzeugführer zur Koste­n­er­stattung für die Bergung und Entsorgung von verendeten Wildtieren herangezogen wurden, die nach einer Kollision mit dem Fahrzeug der jeweiligen Kläger im Seitenraum von Bundes- und Landesstraßen liegen geblieben waren.

Die Behörde sah die zuvor herrenlosen und nunmehr verendeten Tierkörper als Verunreinigung der Straße an, die der jeweilige Fahrzeugführer unverzüglich zu beseitigen hatte. Da er dies unterlassen habe, müsse er die Kosten der Bergung und Entsorgung des Unfallwildes tragen.

Für Fahrzeugführer bestand keine unverzügliche Reini­gungs­pflicht

Das Verwal­tungs­gericht Hannover sah dies anders und entschied, dass der verendete Tierkörper zwar im Einzelfall eine Verunreinigung des Straßenraumes darstellen könne. Letztlich ließ es das Gericht jedoch dahingestellt, ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Jedenfalls habe eine unverzügliche Reini­gungs­pflicht der jeweiligen Fahrzeugführer nicht bestanden, weil das verendete Wild noch eine Sache des Jagdrechts darstelle, die sich der zuständige Jagdaus­übungs­be­rechtigte nach § 1 Abs. 5 des Bundes­jagd­ge­setzes aneignen dürfe. Die unverzügliche Straßen­rei­ni­gungs­pflicht nach § 7 Abs. 3 des Bundes­fern­stra­ßen­ge­setzes bzw. § 17 des Nieder­säch­sischen Straßengesetzes, auf die die Behörde ihre Koste­n­er­stat­tungs­ansprüche stütze, entstehe jedoch unmittelbar kraft Gesetzes und sei nicht aufschiebend bedingt von der Willen­s­ent­scheidung des jeweiligen Jagdaus­übungs­be­rech­tigten abhängig, auf die Aneignung des Unfallwildes zu verzichten. Deshalb stellten die Vorschriften zur Straßen­rei­nigung keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Kostenpflicht der von einem Wildunfall betroffenen Autofahrer dar.

Jagdaus­übungs­be­rechtigte erschien jeweils zur Bergung und Entsorgung des verendeten Wildes am Unfallort

Dessen ungeachtet sei in beiden durch mündliche Verhandlung vom Verwal­tungs­gericht entschiedenen Fällen der jeweilige Jagdaus­übungs­be­rechtigte am Unfallort erschienen und habe das verendete Wild selbst geborgen und entsorgt, jedoch später die Kosten der Behörde in Rechnung gestellt, die ihrerseits die Kraftfahrer herangezogen habe. Jedenfalls sei damit für den jeweiligen Autofahrer in den entschiedenen Fällen nicht ersichtlich, dass der Jagdaus­übungs­be­rechtigte auf sein Aneignungsrecht am Unfallwild verzichtet habe und nunmehr eine Reini­gungs­pflicht durch den am Wildunfall beteiligten Kraftfahrer eintreten solle. Vielmehr habe der Autofahrer vom Gegenteil ausgehen und zumindest unterstellen können, dass von ihm keine Straßen­rei­nigung erwartet werde.

VG verneint Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch

Da die zivil­ge­richtliche Rechtsprechung außerdem ganz überwiegend einen unmittelbaren Koste­n­er­stat­tungs­an­spruch des Jagdaus­übungs­be­rech­tigten für eigene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bergung und Entsorgung von Unfallwild gegen den Kraftfahrer und seine Kfz-Haftpflicht­ver­si­cherung verneine, könne ein solcher Anspruch nach Auffassung des Verwal­tungs­ge­richts auch nicht über den Umweg der Geltendmachung durch die Straßen­ver­waltung gegen den Fahrzeugführer durchgesetzt werden.

Quelle: Verwaltungsgericht Hannover/ra-online

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