Dokument-Nr. 16858
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- jurisPR-ArbR 28/2013, Anm. 1, Eugen Ehmannjuris PraxisReport Arbeitsrecht (jurisPR-ArbR), Jahrgang: 2013, Ausgabe: 28, Anmerkung: 1, Autor: Eugen Ehmann
- ZD 2013, 460Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 460
- Arbeitsgericht Trier, Urteil02.08.2012, 2 Ca 526/12
Landesarbeitsgericht Mainz Urteil21.02.2013
Posting bei Facebook: Pflicht zur arbeitsvertraglichen Verschwiegenheit besteht nur bei berechtigtem Interesse an GeheimhaltungRecht der freien Meinungsäußerung ist zu beachten
Eine Regelung im Arbeitsvertrag, wonach der Arbeitnehmer über betriebsinterne Vorgänge zu schweigen hat, ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung hat. Zudem ist das Recht zur freien Meinungsäußerung zu beachten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Mainz hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verpflichtete die Herausgeberin einer Zeitung durch eine Regelung des Arbeitsvertrags ihre Arbeitnehmer über "betriebsinterne Vorgänge" absolute Verschwiegenheit zu bewahren. Trotz dieser Regelung postete eine Redakteurin in einer Facebook-Gruppe einen Eintrag, in dem es darum ging, inwiefern der Geschäftsführer der Herausgeberin der Zeitung sowie der geschäftsführende Gesellschafter Einfluss auf den Inhalt der Zeitung nehmen. Aufgrund des Eintrags forderte die Arbeitgeberin die Redakteurin auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der sie sich verpflichten sollte, zukünftig keine "Betriebsinterna" zu veröffentlichen. Obwohl die Redakteurin der Aufforderung nachkam, postete sie nachfolgend einen weiteren Eintrag. Die Arbeitgeberin sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und klagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe.
Arbeitsgericht wies Klage ab
Das Arbeitsgericht Trier wies die Klage ab. Denn die Redakteurin habe nicht gegen ihre Geheimhaltungspflicht verstoßen. Denn ein Geheimhaltungsgebot mit daran anknüpfenden weiteren Rechtsfolgen könne nur für geheimhaltungsbedürftige Umstände begründet werden, aber nicht für sämtliche den Betrieb betreffende Angelegenheiten. Die Arbeitgeberin hätte insofern ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung geltend machen müssen. Dies habe sie jedoch nicht getan. Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe habe daher nicht bestanden. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Berufung ein.
Geheimhaltung nur bei berechtigten betrieblichem Interesse
Das Landesarbeitsgericht Mainz bestätigte das erstinstanzliche Urteil und wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück. Nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts habe es offen bleiben können, ob die vorliegende Verschwiegenheitsvereinbarung, die sich auf alle "betriebsinterne Vorgänge" bzw. "Betriebsinterna" bezog, wegen einer dadurch bewirkten übermäßigen Vertragsbindung als Einzelabrede nach § 138 BGB insgesamt nichtig bzw. als Klausel im Arbeitsvertrag wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam war. Denn es habe bereits an einem berechtigten betrieblichen Interesse an der Geheimhaltung gefehlt.
Berücksichtigung der Meinungsäußerungsfreiheit
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts haben die Einträge darüber hinaus unter dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) gestanden. Daher sei das Interesse der Redakteurin an freier Kommunikation und Kritik im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Gewährleistung der Meinungsfreiheit zu berücksichtigen gewesen. Zudem sei es mit der Presse- und Meinungsfreiheit nicht vereinbar, wenn der redaktionelle Arbeitsbereich einer Zeitung sowie seine Entscheidungsstrukturen unter Berufung auf die Geheimhaltung von vornherein einer öffentlichen Diskussion entzogen wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Mainz, ra-online (vt/rb)
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