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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil21.10.2009

Arbeitnehmer dürfen über die Höhe des Gehalts trotz Verbot im Arbeitsvertrag miteinander redenEine zur Verschwie­genheit verpflichtende arbeit­ver­tragliche Klausel ist unwirksam

Eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, über seine Arbeits­ver­gütung auch gegenüber Arbeitskollegen Verschwie­genheit zu bewahren, ist unwirksam, da sie den Arbeitnehmer daran hindert, Verstöße gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber erfolgreich geltend zu machen. Darüber hinaus verstößt sie gegen Art. 9 Abs. 3 GG. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Mecklenburg-Vorpommern.

Im zugrunde liegenden Fall ist der klagende Arbeitnehmer bei dem beklagten Arbeitgeber seit dem 1. September 2007 beschäftigt. In § 4 Nr. 4 des Anstel­lungs­ver­trages heißt es, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Betrie­bs­friedens auch gegenüber anderen Firmen­an­ge­hörigen.

Arbeitgeber erteilt Abmahnung

Der Arbeitgeber ist der Auffassung, der Arbeitnehmer (Kläger) habe sich mit einem Arbeitskollegen über die Höhe der Bezüge und die damit verbundenen Änderungen im Januar und Februar 2009 unterhalten. Er erteilte daraufhin dem Kläger eine Abmahnung.

Vertragsklausel benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen

Die Klage des Arbeitnehmers war sowohl vor dem Arbeitsgericht Schwerin als auch vor dem Landes­a­r­beits­gericht Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich. Die Richter entschieden, dass die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen sei, da sie nicht gerechtfertigt sei. Eine Pflicht­ver­letzung des Klägers liege nicht vor. Die Klausel in § 4 Nr. 4 des Anstel­lungs­ver­trages, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln und auch gegenüber anderen Firmen­an­ge­hörigen Stillschweigen darüber zu bewahren, ist unwirksam. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinne von § 307 BGB dar.

Arbeitnehmer bleiben zur Feststellung möglicher Lohnansprüche aus dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz nur Gespräche mit Arbeitskollegen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts ist der Arbeitgeber auch bei der Lohngestaltung dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet (vgl. Bundes­a­r­beits­gericht, Urteil v. 15.07.2009 - 5 AZR 486/08 -). Die einzige Möglichkeit für den Arbeitnehmer festzustellen, ob er Ansprüche aus dem Gleich­be­hand­lungs­grundsatz hinsichtlich seiner Lohnhöhe hat, ist das Gespräch mit Arbeitskollegen. Ein solches Gespräch ist nur erfolgreich, wenn der Arbeitnehmer selbst auch bereit ist, über seine eigene Lohngestaltung Auskunft zu geben. Könnte man ihm derartige Gespräche wirksam verbieten, hätte der Arbeitnehmer kein erfolg­ver­spre­chendes Mittel, Ansprüche wegen Verletzung des Gleich­be­hand­lungs­grund­satzes im Rahmen der Lohngestaltung gerichtlich geltend zu machen.

Quelle: ra-online, LAG Mecklenburg-Vorpommern (kg)

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