23.11.2024
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Landessozialgericht Saarland Urteil13.04.2010

Grund­si­che­rungs­träger muss Kosten für Private Kranken­ver­si­cherung eines ALG II-Empfängers übernehmenGrund­si­che­rungs­leis­tungen müssen gesetzlich festgelegten Hilfebedarf decken

Ein Arbeits­lo­sengeld II-Empfänger, der in der privaten Kranken­ver­si­cherung versichert ist, hat Anspruch darauf, dass seine monatlichen Versi­che­rungs­beiträge für den Basistarif vom Grund­si­che­rungs­träger übernommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Saarland hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war in der privaten Kranken­ver­si­cherung versichert. Da er aufgrund der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Regelung in § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V wegen des Bezugs von Arbeits­lo­sengeld II nicht versi­che­rungs­pflichtig in der Kranken­ver­si­cherung wurde, übernahm der beklagte Grund­si­che­rungs­träger hinsichtlich der anfallenden Beiträge der privaten Kranken­ver­si­cherung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zu tragen ist. Dies führte jedoch bei dem Kläger zu einer Deckungslücke. Denn die Beiträge des Klägers für die private Kranken­ver­si­cherung lagen über dem von der Beklagten berück­sich­tigten Betrag.

Gründe für Differenzierung im Vergleich zur vollen Beitrags­übernahme bei freiwilligen Mitgliedern einer gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung nicht ersichtlich

Das Sozialgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Landes­so­zi­al­gericht Saarbrücken zurückgewiesen. Das Landes­so­zi­al­gericht hat sich dabei auf eine verfas­sungs­konforme Auslegung von § 26 Abs. 2 SGB II gestützt. Diese Auslegung hat sich am Regelungszweck des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu orientieren, der bei freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung die Übernahme des vollen Beitrags vorsieht. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich.

Durch gesetzlich vorgegebene Bedarfs­un­ter­deckung dürfen monatlich keine existenz­be­dro­henden Schulden anfallen

Grund­si­che­rungs­leis­tungen müssen zumindest so beschaffen sein, dass der gesetzlich festgelegte Hilfebedarf gedeckt ist. Damit ist nicht vereinbar, dass durch den Bezug von Grund­si­che­rungs­leis­tungen in Folge einer gesetzlich vorgegebenen Bedarfs­un­ter­deckung monatlich existenz­be­drohende Schulden anfallen. Denn ohne dass der Kläger dies willentlich beeinflussen konnte, müsste er bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes einen Teil seiner Kranken­ver­si­che­rungs­beiträge selbst tragen. Zum Abschluss der Krank­heits­kos­ten­ver­si­cherung ist er nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG verpflichtet. Eine weitere Reduzierung des Beitrages war ihm allerdings nicht mehr möglich. Auch anderweitige Rechts­grundlagen zur Schließung der Lücke sind nicht ersichtlich

Quelle: ra-online, Landessozialgericht Saarland

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