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Landessozialgericht Saarland Urteil13.04.2010
Grundsicherungsträger muss Kosten für Private Krankenversicherung eines ALG II-Empfängers übernehmenGrundsicherungsleistungen müssen gesetzlich festgelegten Hilfebedarf decken
Ein Arbeitslosengeld II-Empfänger, der in der privaten Krankenversicherung versichert ist, hat Anspruch darauf, dass seine monatlichen Versicherungsbeiträge für den Basistarif vom Grundsicherungsträger übernommen werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Saarland hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war in der privaten Krankenversicherung versichert. Da er aufgrund der ab dem 1. Januar 2009 geltenden Regelung in § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II nicht versicherungspflichtig in der Krankenversicherung wurde, übernahm der beklagte Grundsicherungsträger hinsichtlich der anfallenden Beiträge der privaten Krankenversicherung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist. Dies führte jedoch bei dem Kläger zu einer Deckungslücke. Denn die Beiträge des Klägers für die private Krankenversicherung lagen über dem von der Beklagten berücksichtigten Betrag.
Gründe für Differenzierung im Vergleich zur vollen Beitragsübernahme bei freiwilligen Mitgliedern einer gesetzlichen Krankenversicherung nicht ersichtlich
Das Sozialgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil hat das Landessozialgericht Saarbrücken zurückgewiesen. Das Landessozialgericht hat sich dabei auf eine verfassungskonforme Auslegung von § 26 Abs. 2 SGB II gestützt. Diese Auslegung hat sich am Regelungszweck des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu orientieren, der bei freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung die Übernahme des vollen Beitrags vorsieht. Ein sachlicher Grund für diese Differenzierung ist nicht ersichtlich.
Durch gesetzlich vorgegebene Bedarfsunterdeckung dürfen monatlich keine existenzbedrohenden Schulden anfallen
Grundsicherungsleistungen müssen zumindest so beschaffen sein, dass der gesetzlich festgelegte Hilfebedarf gedeckt ist. Damit ist nicht vereinbar, dass durch den Bezug von Grundsicherungsleistungen in Folge einer gesetzlich vorgegebenen Bedarfsunterdeckung monatlich existenzbedrohende Schulden anfallen. Denn ohne dass der Kläger dies willentlich beeinflussen konnte, müsste er bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes einen Teil seiner Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Zum Abschluss der Krankheitskostenversicherung ist er nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG verpflichtet. Eine weitere Reduzierung des Beitrages war ihm allerdings nicht mehr möglich. Auch anderweitige Rechtsgrundlagen zur Schließung der Lücke sind nicht ersichtlich
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2010
Quelle: ra-online, Landessozialgericht Saarland
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