21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil07.01.2014

Kosten für die Bereitstellung eines Integra­ti­o­ns­helfers sind aus Mitteln der Jugend- oder Sozialhilfe zu erbringenKommunen müssen sich an der Finanzierung der Inklusion beteiligen

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat in einem Eilverfahren einen Kreis als Träger der Sozialhilfe verpflichtet, einem verhaltens­auffälligen Schüler ab Beginn des neuen Schuljahres einen Integra­ti­o­ns­helfer zur Begleitung während des Schul­un­ter­richts zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls leidet unter einer Erkrankung, die zu Beein­träch­ti­gungen in der kognitiven und emotionalen Entwicklung führt und erhebliche Verhal­tens­auf­fäl­lig­keiten nach sich zieht. Eine altersadäquate Teilnahme des schul­pflichtigen Kindes am Schulunterricht ist daher nur eingeschränkt möglich. Um am Unterricht sinnvoll teilnehmen zu können, benötigt der Antragsteller eine 1:1-Betreuung, die ihn während des Unterrichts und der Pausen begleitet, ihn dabei unterstützt, pünktlich zum Unterricht zu erscheinen, seine Sachen ein- und auszupacken, seinen Arbeitsplatz zu organisieren, sein Verhalten zu kontrollieren, aufzupassen, Informationen von der Tafel abzuschreiben, in der Mensa zu essen und seine Pausen sinnvoll zu gestalten.

SG verneint Leistungs­pflicht der Kommune

Der (aus verfah­rens­recht­lichen Gründen zuständige) Kreis als Sozia­l­hil­fe­träger hatte - bestätigt vom Sozialgericht Düsseldorf - die Leistungs­pflicht abgelehnt. Der betroffene Schüler besuche eine Schule, die inklusiven Unterricht von behinderten und nicht­be­hin­derten Kindern und Jugendlichen anbiete. Bei ihm sei bereits ein sonder­päd­ago­gischer Förde­rungs­bedarf anerkannt und er erhalte für die Dauer von sieben Unter­richts­s­tunden pro Woche sonder­päd­ago­gische Förderung durch eine dafür bereitgestellte Lehrkraft. Die Aufgaben, die der Integrationshelfer zu verrichten habe, gehörten zu den Aufgaben der Schule. Für eine Leistungs­pflicht der Kommune sei daneben kein Raum.

Unterstützung eines behinderten Schülers durch Integra­ti­o­ns­helfer gehöret nicht zum pädagogischen Kernbereich

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat demgegenüber den Kreis verpflichtet, den Integra­ti­o­ns­helfer als Maßnahme der Einglie­de­rungshilfe zu finanzieren. Von der Leistungs­pflicht des Sozia­l­hil­fe­trägers könnten auch Maßnahmen umfasst werden, die eigentlich zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehörten. Lediglich Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzurechnen seien, wie die Erteilung des Unterrichts selbst, seien von dieser Leistungs­pflicht ausgenommen. Die Unterstützung eines behinderten Schülers durch einen Integra­ti­o­ns­helfer gehöre jedoch nicht zum pädagogischen Kernbereich. Solange die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand der Lehrerinnen und Lehrer bleibe, berühre die Unterstützung durch einen Integra­ti­o­ns­helfer den pädagogischen Kernbereich selbst dann nicht, wenn er auch pädagogische Aufgaben übernehme, wie z.B. die Anleitung zur Konzentration auf den Unterricht.

Politische Problematiken dürfen nicht zu Lasten der behinderten Kinder und Jugendlichen gehen

Das Gericht betonte, dass es nicht die Gefahr verkenne, dass eigentlich dem Land die Gewähr­leis­tungs­funktion für einen funkti­o­nie­renden Schulbetrieb obliege und aufgrund organi­sa­to­rischer Mängel und einer unzureichenden Perso­nal­ausstattung der Schulen die finanziellen Belastungen den Kreisen und Gemeinden als Träger der Sozial- und Jugendhilfe aufgebürdet werden. Diese in erster Linie politische Problematik könne jedoch im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu Lasten der behinderten Kinder und Jugendlichen gehen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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