Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls leidet unter einer Erkrankung, die zu Beeinträchtigungen in der kognitiven und emotionalen Entwicklung führt und erhebliche Verhaltensauffälligkeiten nach sich zieht. Eine altersadäquate Teilnahme des schulpflichtigen Kindes am Schulunterricht ist daher nur eingeschränkt möglich. Um am Unterricht sinnvoll teilnehmen zu können, benötigt der Antragsteller eine 1:1-Betreuung, die ihn während des Unterrichts und der Pausen begleitet, ihn dabei unterstützt, pünktlich zum Unterricht zu erscheinen, seine Sachen ein- und auszupacken, seinen Arbeitsplatz zu organisieren, sein Verhalten zu kontrollieren, aufzupassen, Informationen von der Tafel abzuschreiben, in der Mensa zu essen und seine Pausen sinnvoll zu gestalten.
Der (aus verfahrensrechtlichen Gründen zuständige) Kreis als Sozialhilfeträger hatte - bestätigt vom Sozialgericht Düsseldorf - die Leistungspflicht abgelehnt. Der betroffene Schüler besuche eine Schule, die inklusiven Unterricht von behinderten und nichtbehinderten Kindern und Jugendlichen anbiete. Bei ihm sei bereits ein sonderpädagogischer Förderungsbedarf anerkannt und er erhalte für die Dauer von sieben Unterrichtsstunden pro Woche sonderpädagogische Förderung durch eine dafür bereitgestellte Lehrkraft. Die Aufgaben, die der Integrationshelfer zu verrichten habe, gehörten zu den Aufgaben der Schule. Für eine Leistungspflicht der Kommune sei daneben kein Raum.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat demgegenüber den Kreis verpflichtet, den Integrationshelfer als Maßnahme der Eingliederungshilfe zu finanzieren. Von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers könnten auch Maßnahmen umfasst werden, die eigentlich zum Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehörten. Lediglich Maßnahmen, die dem Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule zuzurechnen seien, wie die Erteilung des Unterrichts selbst, seien von dieser Leistungspflicht ausgenommen. Die Unterstützung eines behinderten Schülers durch einen Integrationshelfer gehöre jedoch nicht zum pädagogischen Kernbereich. Solange die Vorgabe der Lerninhalte in der Hand der Lehrerinnen und Lehrer bleibe, berühre die Unterstützung durch einen Integrationshelfer den pädagogischen Kernbereich selbst dann nicht, wenn er auch pädagogische Aufgaben übernehme, wie z.B. die Anleitung zur Konzentration auf den Unterricht.
Das Gericht betonte, dass es nicht die Gefahr verkenne, dass eigentlich dem Land die Gewährleistungsfunktion für einen funktionierenden Schulbetrieb obliege und aufgrund organisatorischer Mängel und einer unzureichenden Personalausstattung der Schulen die finanziellen Belastungen den Kreisen und Gemeinden als Träger der Sozial- und Jugendhilfe aufgebürdet werden. Diese in erster Linie politische Problematik könne jedoch im Rahmen eines Eilverfahrens nicht zu Lasten der behinderten Kinder und Jugendlichen gehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2014
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online