21.11.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.03.2014

Jobcenter muss Quadrat­me­terpreis für Unter­kunfts­kosten bei Hartz IV anhand eines schlüssigen Konzeptes ermittelnMietspiegel der Stadt Ludwigshafen unterscheidet nicht hinreichend zwischen Größen einzelner Wohnungen

Bei in Ludwigshafen lebenden Empfängern von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende („Hartz IV“) ist derzeit der angemessene Quadrat­me­terpreis durch das Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen jedenfalls dann nicht richtig bestimmt, wenn sie zu zweit eine Mietwohnung bewohnen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht entschieden.

Im vorliegenden Fall wohnt der Kläger mit seiner Lebensgefährtin in Ludwigshafen in einer Wohnung mit einer Größe von 86 qm. Hierfür ist eine Kaltmiete von 475,00 € zu zahlen. Beide beziehen Arbeits­lo­sengeld II. Als Kosten der Unterkunft wurden durch das zuständige Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen nur eine Kaltmiete von 300,00 € zuzüglich der tatsächlich geleisteten Neben- und Heizkosten übernommen.

Jobcenter erachtet 5,00 € pro Quadratmeter für eine Wohnungsgröße von 60 qm für ausreichend

Das Jobcenter ging davon aus, dass die Wohnung unangemessen groß ist und dass sich bei einer angemessenen Wohnungsgröße von 60 qm für zwei Personen bzw. einem als ausreichend erachteten Quadratmeterpreis von 5,00 € nur 300,00 € errechnen. Das Sozialgericht Speyer hat der hiergegen erhobenen Klage teilweise stattgegeben. Zwar sei für zwei Personen nur eine Wohnungsgröße von 60qm angemessen, der angemessene Quadrat­me­terpreis müsse allerdings nach Auswertung des Mietspiegels der Stadt Ludwigshafen 5,25 € betragen.

Erfüllung der aufgestellten Kriterien für schlüssiges Konzept nicht feststellbar

Auf die Berufung des Klägers hat das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass die angemessene Wohnungsgröße mit 60qm richtig bestimmt wurde. Allerdings ergebe sich ein angemessener Quadrat­me­terpreis von 5,37 €. Nach der Rechtsprechung des Bundes­so­zi­al­ge­richts müssten die Gerichte überprüfen, ob der angemessene Quadrat­me­terpreis durch das Jobcenter aufgrund eines schlüssigen Konzeptes bestimmt worden ist. Die hierfür aufgestellten Kriterien sah das Landes­so­zi­al­gericht bei der Festlegung des Betrages von 5,00 € durch das Jobcenter nicht als erfüllt an, weil der dem Konzept zugrun­de­liegende qualifizierte Mietspiegel der Stadt Ludwigshafen nicht hinreichend zwischen der Größe einzelner Wohnungen unterscheidet. Er sieht nur pauschal Beträge für Wohnungsgrößen zwischen 40 und 120 qm vor. Entsprechend den Entscheidungen des Bundes­so­zi­al­ge­richtes zur Bestimmung des angemessenen Quadrat­me­ter­preises hat das Landes­so­zi­al­gericht dann selbst für eine 60qm-Wohnung ein Konzept entwickelt, indem es die dem Mietspiegel zugrun­de­lie­genden Daten ausgewertet hat. Dadurch gelangte es zu dem genannten Wert von 5,37 €. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online

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