18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 21675

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil06.05.2015

Operettensänger steht auch im Rahmen eines Gastspiel­vertrags in versicherungs­pflichtigem Beschäftigungs­verhältnisZwischen Sänger und Träger des Theaters abgeschlossene Vereinbarung entspricht in wesentlichen Grundzügen einem Arbeitsvertrag

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass ein Operettensänger auch im Rahmen eines Gastspiel­vertrags in einem versicherungs­pflichtigen Beschäftigungs­verhältnis steht.

Der 1962 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist seit 1996 freischaffend als Opernsänger und Schauspieler tätig. Er wurde seit 1999 regelmäßig als Gast im Fach musikalischer Solist und Schauspieler in einem Theater tätig. Das Theater verfügt über kein festes Ensemble. Alle künstlerischen Mitarbeiter sind über Teilspielzeit- oder Gastverträge engagiert. Für eine Operet­ten­pro­duktion schlossen der Träger des Theaters und der Kläger einen Vertrag, wonach der Kläger als Sänger und Schauspieler engagiert wurde. Er nahm im Frühjahr 2010 zunächst an verschiedenen Proben und anschließend an mehreren Vorstellungen teil. Der Kläger ist ein künstlerisch anerkannter und populärer Sänger, der beim Publikum besonders beliebt ist.

Auch bei international renommiertem Bühnenkünstler kann von abhängiger Beschäftigung ausgegangen werden

Der zuständige Renten­ver­si­che­rungs­träger stellte im Rahmen eines sogenannten Status­fest­stel­lungs­ver­fahrens fest, dass der Kläger aufgrund seines Gastspiel­vertrags eine abhängige Beschäftigung ausgeübt hat und deshalb sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtig war. Diese Entscheidung ist vom Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen grundsätzlich bestätigt worden. Auch bei einem international renommierten Bühnenkünstler sei von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen, wenn er "funkti­o­ns­gerecht dienend" am künstlerischen Entste­hungs­prozess teilnehme und in eine vom Träger des Theaters vorgegebene Organisation eingegliedert sei. Die zwischen dem Kläger und dem Träger des Theaters abgeschlossene Vereinbarung entspreche in wesentlichen Grundzügen einem Arbeitsvertrag. Der Kläger habe eine erfolgs­u­n­ab­hängige Vergütung erhalten, die monatlich berechnet und über die Lohnsteuerkarte abgerechnet worden sei. Er habe an Aufführungen und Proben teilnehmen müssen. Eine kurzzeitige Abwesenheit in der Probenphase sei nur mit Genehmigung des Intendanten zulässig gewesen und der Kläger habe über Abwesen­heits­zeiten die Theaterleitung rechtzeitig in Kenntnis setzen und telefonisch erreichbar sein müssen. Das für ein Arbeits­ver­hältnis maßgebliche Weisungsrecht sei durch den Regisseur und Intendanten ausgeübt worden. Die Feststellung, dass ein Künstler im Rahmen eines Engagements abhängig beschäftigt sei, stelle in keiner Weise eine Herabsetzung seiner künstlerischen Reputation oder Leistung dar.

Renten­ver­si­che­rungs­träger versäumt rechtzeitige Feststellung der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht

Im konkreten Fall hatte allerdings der beklagte Renten­ver­si­che­rungs­träger die rechtzeitige Feststellung der Renten­ver­si­che­rungs­pflicht versäumt, so dass trotz grundsätzlich bestehender Versi­che­rungs­pflicht der Klage des Künstlers stattgegeben wurde.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

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