24.11.2024
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil14.01.2010

LSG Berlin-Brandenburg: Rolling Stones sind keine AngestelltenKonzert­ver­an­stalter muss Abgaben an Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungskasse zahlen

Die Bandmitglieder der Rolling Stones sind als selbstständige Künstler anzusehen. Daher ist der Konzert­ver­an­stalter der Rolling Stone Tournee 1998/1999 verpflichtet, Abgaben an die Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungskasse zu entrichten. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg.

Im zugrunde liegenden Fall war streitig, ob und in welchem Umfang die klagende deutsche Veranstalterin der Rolling Stone Tournee "Bridge to Babylon Tour" der Jahre 1998 und 1999 Abgaben an Künst­ler­so­zi­a­l­ver­si­che­rungskasse zu entrichten hatte; dabei ging es um einen Betrag in Höhe von ca. 320.000,- EUR.

Angestellte oder selbstständige Künstler?

Künst­ler­so­zi­a­l­abgaben haben die Konzert­ver­an­stalter auch auf die Gage zu entrichten, die ihre ausländischen Vertragspartner an selbstständige Künstler für in Deutschland durchgeführte Konzerte zahlen. In diesem Zusammenhang war zu klären, ob die Mitglieder der Rolling Stones aufgrund ihrer vertraglichen Bindung als abhängige Beschäftigte der amerikanischen Gesellschaft RS Tours Inc. (seinerzeit alleiniger Gesellschafter: Keith Richards) oder als selbstständige Künstler anzusehen waren.

Bandmitglieder sind als selbstständige Künstler anzusehen

Der Darstellung der Konzert­ver­an­stalterin, die einzelnen Bandmitglieder seinen bei der RS Tours Inc. angestellt und nicht selbstständig gewesen, ist das Landes­so­zi­al­gericht Berlin-Brandenburg nicht gefolgt. Es ist vielmehr aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände davon ausgegangen, dass alle Bandmitglieder als selbstständige Künstler anzusehen sind. Somit müsse auch eine entsprechende Zahlung an die Künst­ler­so­zi­a­lkasse entrichtet werden.

Quelle: ra-online, LSG Berlin-Brandenburg

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