21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil15.12.2015

"Mütterrente" ist verfas­sungsgemäßAnerkennung von Kinder­erziehungs­zeiten von (lediglich) 24 Monaten verfassungs­rechtlich nicht zu beanstanden

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat in einer Grund­satz­entscheidung das Gesetz der Großen Koalition zur besseren Berück­sich­tigung von Kinder­erziehungs­zeiten bestätigt. Die Beschränkung der Anerkennung von Kinder­erziehungs­zeiten für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren worden sind, ist verfas­sungsgemäß.

Für ein Elternteil - Mutter oder Vater -, das ein ab 1992 geborenes Kind in den ersten drei Lebensjahren erzieht, werden in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung 36 Monate Kinder­er­zie­hungs­zeiten anerkannt. Kinder­er­zie­hungs­zeiten werden bei der Berechnung der Rentenhöhe behandelt, als ob die oder der Versicherte während der Kindererziehung das Durch­schnitt­s­entgelt aller Versicherten erzielt hätte. Für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder wurden bislang nur 12 Monate Kinder­er­zie­hungs­zeiten anerkannt. Entsprechend einer Vereinbarung der Großen Koalition im Koali­ti­o­ns­vertrag werden seit dem 1. Juli 2014 für diese Kinder 24 statt 12 Monate Kinder­er­zie­hungs­zeiten anerkannt. Die "Mütterrente" ist damit gegenüber der bisherigen Regelung verbessert worden, eine vollständige Gleichstellung von vor und ab 1992 geborenen Kindern ist jedoch nicht eingeführt worden.

Klägerin verlangt Anerkennung von mindestens drei Jahren Kinder­er­zie­hungszeit pro Kind

Die 1947 geborene Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist Rentnerin und Mutter von vier Kindern, die 1971, 1973, 1976 und 1978 geboren wurden. Die Beklagte (Deutsche Renten­ver­si­cherung Bund) erkannte im Jahr 2012 zunächst für jedes Kind ein Jahr Kindererziehungszeit und - nach Inkrafttreten der Neuregelung - ab 1. Juli 2014 für jedes Kind zwei Jahre Kinder­er­zie­hungszeit an. Der monatliche Zahlbetrag der Rente erhöhte sich dadurch um etwa 120 Euro. Die Klägerin hat im Klageverfahren eine weitere Rentenerhöhung unter Anerkennung von mindestens drei Jahren Kinder­er­zie­hungszeit pro Kind verfolgt. Sie hat geltend gemacht, zu ihrer Zeit als erziehende Mutter sei gesell­schaftlich das Leitbild der Hausfrauenehe vorherrschend gewesen. Kinder­gar­ten­plätze für unter Dreijährige habe es überhaupt nicht gegeben. Vereinbarkeit von Familie und Beruf seien kein Thema öffentlicher und politischer Debatten gewesen. Die damalige Benachteiligung als Mutter werde durch die reduzierte Anerkennung von Kinder­er­zie­hungs­zeiten heute fortgesetzt.

LSG: Klägerin kann keine weiteren Kinder­er­zie­hungs­zeiten beanspruchen

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen zurückgewiesen. Die Klägerin könne keine weiteren Kinder­er­zie­hungs­zeiten beanspruchen. Soweit das "Gesetz über Leistungs­ver­bes­se­rungen in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung" vom 23. Juni 2014 für vor 1992 geborene Kinder Kinder­er­zie­hungs­zeiten von (lediglich) 24 Monaten vorsehe, sei dies verfas­sungs­rechtlich nicht zu beanstanden. Weder der Auftrag des Grundgesetzes zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie noch der allgemeine Gleichheitssatz gebiete eine weitergehende Anerkennung. Der Gesetzgeber habe einen Spielraum, wie er einen sozialen Ausgleich für Kindererziehung ausgestaltet. Eine komplexe Reform, wie die Berück­sich­tigung von Kindererziehung bei der Alters­ver­sorgung, dürfe in mehreren Stufen verwirklicht werden. Mit der Anhebung der Kinder­er­zie­hungszeit von einem auf zwei Jahre habe der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Ungleich­be­handlung vermindert und damit den Forderungen des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts, die Benachteiligung von Familien zu reduzieren, entsprochen.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22148

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI