Sozialgericht Mainz Urteil14.03.2013
Kürzere Rentenbeitragszeit für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern ist verfassungsgemäßStichtagsregelungen bei Einführung oder Erweiterung von Sozialleistungsansprüchen grundsätzlich zulässig
Die derzeit geltenden Vorschriften bezüglich der Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung sind verfassungsgemäß. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine aus Baumholder stammende Mutter eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes geklagt, der für die Kindererziehung von der Rentenversicherung (nur) ein Jahr als Beitragszeit zuerkannt worden war. Dies hielt sie für verfassungswidrig, weil für ab dem 1. Januar 1992 geborene Kinder drei Jahre je Kind als Beitragszeiten anerkannt werden. Durch die Schlechterstellung der älteren Mütter werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt, und nach Ansicht der Klägerin die Erziehungsleistung einer ganzen Generation von Müttern nicht ausreichend gewürdigt.
Gesetzliche Vorschriften sind eindeutig und können nicht im Sinne des Klagebegehrens ausgelegt werden
Das Sozialgericht Mainz hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen und ausgeführt, dass Stichtagsregelungen bei der Einführung oder Erweiterung von Sozialleistungsansprüchen grundsätzlich zulässig seien. Die gesetzlichen Vorschriften seien eindeutig und könnten nicht im Sinne des Klagebegehrens ausgelegt werden. Nur der Gesetzgeber könne eine Änderung herbeiführen. Über eine solche Änderung werde derzeit unter dem Stichwort "Mütterrente" in der Regierungskoalition auch tatsächlich diskutiert.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2013
Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online