21.11.2024
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Sozialgericht Mainz Urteil14.03.2013

Kürzere Renten­bei­tragszeit für die Erziehung von vor 1992 geborenen Kindern ist verfas­sungsgemäßStich­tags­re­ge­lungen bei Einführung oder Erweiterung von Sozialleistungs­ansprüchen grundsätzlich zulässig

Die derzeit geltenden Vorschriften bezüglich der Anrechnung von Kinder­erziehungs­zeiten in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung sind verfas­sungsgemäß. Dies entschied das Sozialgericht Mainz.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte eine aus Baumholder stammende Mutter eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes geklagt, der für die Kindererziehung von der Rentenversicherung (nur) ein Jahr als Beitragszeit zuerkannt worden war. Dies hielt sie für verfassungswidrig, weil für ab dem 1. Januar 1992 geborene Kinder drei Jahre je Kind als Beitragszeiten anerkannt werden. Durch die Schlech­ter­stellung der älteren Mütter werde der Gleichheitsgrundsatz verletzt, und nach Ansicht der Klägerin die Erzie­hungs­leistung einer ganzen Generation von Müttern nicht ausreichend gewürdigt.

Gesetzliche Vorschriften sind eindeutig und können nicht im Sinne des Klagebegehrens ausgelegt werden

Das Sozialgericht Mainz hat sich dieser Argumentation nicht angeschlossen und ausgeführt, dass Stich­tags­re­ge­lungen bei der Einführung oder Erweiterung von Sozia­l­leis­tungs­ansprüchen grundsätzlich zulässig seien. Die gesetzlichen Vorschriften seien eindeutig und könnten nicht im Sinne des Klagebegehrens ausgelegt werden. Nur der Gesetzgeber könne eine Änderung herbeiführen. Über eine solche Änderung werde derzeit unter dem Stichwort "Mütterrente" in der Regie­rungs­ko­a­lition auch tatsächlich diskutiert.

Quelle: Sozialgericht Mainz/ra-online

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