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Dokument-Nr. 4659

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Sozialgericht Frankfurt am Main Urteil10.11.2005

Auch Kindererziehung im Ausland ist bei der Renten­be­rechnung anzurechnen

Die Kinder­er­zie­hungszeit im Ausland ist bei der Renten­be­rechnung zu berücksichtigen. Das gilt zumindest bei einem nur befristeten Ausland­s­auf­enthalt. Dies hat das Sozialgericht Frankfurt am Main entschieden.

Die Klägerin verzog 1962 nach Frankreich, nachdem ihr Ehepartner zur Europäischen Hauptverwaltung seines Arbeitgebers in Paris versetzt worden war. Nach 4 Jahren kehrte die Familie mit dem inzwischen geborenen Sohn nach Deutschland zurück. Bei der Festsetzung der Rente lehnte es die Deutsche Renten­ver­si­cherung ab, die Erzie­hungs­zeiten im Ausland zu berücksichtigen.

Dem widersprach das Sozialgericht. Die Erziehung des Kindes im Ausland sei ebenso zu beurteilen wie eine Erziehung in Deutschland, wenn noch eine hinreichend enge Beziehung zum inländischen Arbeits- und Berufsleben bestehe. Dies gelte auch für den nicht berufstätigen Elternteil, der seinem vorübergehend im Ausland beschäftigten Ehegatten folge, um das Zusammenleben der Familie zu ermöglichen. Anders sei die Sachlage, wenn der Erziehende sich dauerhaft von der inländischen Arbeitswelt und damit auch von der deutschen Renten­ver­si­cherung gelöst habe. Bei einer Befristung des Ausland­s­ein­satzes sei jedoch regelmäßig von einer weiter bestehenden Integration in den inländischen Arbeitsmarkt auszugehen. Zum Nachweis einer solchen Befristung müsse auf die Gesamtumstände abgestellt werden. Eine schriftliche Urkunde sei nicht zwingend erforderlich.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Frankfurt am Main vom 17.01.2006

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